Auch innerhalb einer Umsatzsteuerhinterziehungskette entsteht ein messbarer wirtschaftlicher und damit abschöpfbarer Vorteil nur bei dem Tatbeteiligten, in dessen Vermögen sich eine Steuerersparnis niederschlägt, also insbesondere bei den Unternehmern, die ihre aus tatsächlichen Ausgangsumsätzen resultierende Umsatzsteuerzahllast durch Verrechnung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) mit aus Eingangsrechnungen gezogenen Vorsteuern zu Unrecht mindern.
Dies ist bei zwischengeschalteten bloßen Rechnungsausstellern, deren Steuerschuld sich aus § 14c Abs. 2 Satz 2, § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG ergibt, nicht der Fall. Dies gilt umfassend, also auch insoweit, als sie mit den zu Unrecht aus Eingangsrechnungen entnommenen Vorsteuerbeträgen ihre allein aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG resultierende Zahllast sogleich wieder mindern (dazu BGH, 1 StR 28/21 und 1 StR 22/23).
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