Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehungskette

Auch innerhalb einer Umsatzsteuerhinterziehungskette entsteht ein messbarer wirtschaftlicher und damit abschöpfbarer Vorteil nur bei dem Tatbeteiligten, in dessen Vermögen sich eine Steuerersparnis niederschlägt, also insbesondere bei den Unternehmern, die ihre aus tatsächlichen Ausgangsumsätzen resultierende Umsatzsteuerzahllast durch Verrechnung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) mit aus Eingangsrechnungen gezogenen Vorsteuern zu Unrecht mindern.

Dies ist bei zwischengeschalteten bloßen Rechnungsausstellern, deren Steuerschuld sich aus § 14c Abs. 2 Satz 2, § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG ergibt, nicht der Fall. Dies gilt umfassend, also auch insoweit, als sie mit den zu Unrecht aus Eingangsrechnungen entnommenen Vorsteuerbeträgen ihre allein aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG resultierende Zahllast sogleich wieder mindern (dazu BGH, 1 StR 28/21 und 1 StR 22/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.