DSGVO: Entschädigung für Herantreten an Arbeitgeber

Beim Landgericht Köln (28 O 21/22) ging es um ein jedenfalls früher gern praktiziertes Gehabe beim Streit um eine Vertragsabwicklung: Weil jemand nicht spurt, schreibt man seinen Arbeitgeber an, um diesen aufzufordern, mal den dortigen Mitarbeiter zur Räson zu rufen. So wurde wohl allen Ernstes laut Urteil folgendes an den Arbeitgeber gesendet:

leider muss ich mich heute an Sie wenden, da wir leider bei unserem Kunden … nicht weiterkommen. Herr … reagiert leider nicht auf unsere Anrufe und E-mails von unserem Verkaufsberater … Ihr Mitarbeiter hat … einen … bei uns erworben mit entsprechender Finanzierung über die …, die Fahrzeugauslieferung hat … stattgefunden. Die … hat das Geschäft mit Auflage der Nebeneinkünfte in Höhe von € … genehmigt. Leider ist Herr … bisher dieser Aufforderung der Nachweisführung nicht nachgekommen, die … hat hier bereits die 1. Mahnung rausgeschickt. Daher würden wir Sie bitten, mit Ihrem Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zu führen, damit wir dieses Pending vom Tisch bekommen.

Dabei war der Arbeitgeber auch noch Konkurrent des Vertragspartners. Das ist zumindest grenzwertig, wenn nicht gar primitiv – und, wie das Landgericht zu Recht festhält, auch ein teurer -Verstoß:

Der Verstoß … gegen die Regeln der DS-GVO ist bereits für sich derart gravierend, dass er eine entschädigungspflichtige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet. Dass sich … hier an den Vorgesetzten des Klägers gewandt haben, ist nicht nur unangebracht und ein Verstoß gegen die DS-GVO, sondern für den Kläger auch peinlich und mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, weil er sich – unabhängig von der tatsächlichen Reaktion seines Vorgesetzten – genötigt fühlen könnte, sich gegenüber seinem Arbeitgeber dafür rechtfertigen zu müssen, bei der Konkurrenz ein Auto gekauft zu haben. Dies ist mit einem erheblichen Gefühl der Scham verbunden. Es handelt sich bei den Vertragsinformationen zwar nicht um hochsensible und höchstpersönliche Daten, der Kläger hatte jedoch ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse. Der Verstoß führt insoweit auch zu einem völligen Verlust der Kontrolle über die Daten, auch wenn die Information nur an eine Person geleitet wurde. Zudem erfolgte der Verstoß vorsätzlich, auch wenn … unbestritten vorgetragen hat, keine Schädigungsabsicht gehabt hat.

Es wurde in Schmerzensgeld in Höhe von 4000 Euro zugesprochen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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