DSGVO, BDSG und Strafprozess: Wie funktioniert Datesnchutzrecht bei den Strafverfolgungsbehörden? Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (II B 82/19) macht insoweit nochmals deutlich, dass die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar ist. Sonderlich überraschend ist das nicht, unterstützt aber die bereits herrschende Auffassung zu dem Thema.
Dateschutzrechtliche Grundlagen für die Arbeit der Ermittlungsbehörden
Zu Berücksichtigen ist das “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679”, das am 26.11.2019 in Kraft getreten ist. Dazu findet man die Gesetzgebungsmaterialien hier sowie die Verkündung im Bundesgesetzblatt hier. Dabei handelt es sich um ein so genanntes “Artikelgesetz”, mit dem alleine bereits vorhandene Gesetze geändert wurden, etwa in Artikel 62 das Strafgesetzbuch.
Die zentrale Verweisungsnorm ist § 500 Abs. 1 StPO erklärt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes für entsprechend anwendbar:
Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§500 Abs.1 StPO
Und auch §45 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten die Vorschriften des 3. Teils für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Bei §500 StPO handelt es sich um eine eigenständige Normierung, dies ohne Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die somit genau so wenig anzuwenden ist (so auch schon BayOLG 203 VAs 1846/19), wie die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze. Damit ergibt sich durchaus ein rechtlicher Anspruch auf:
- Berichtigung: Wenn gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind (§ 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 75 Abs. 1 BDSG)
- Löschung: Wenn das Ermittlungsverfahren erledigt ist (§ 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 75 Abs. 2 BDSG, § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 StPO)
Weitere datenschutzrechtliche Regelungen
Es gibt einige besondere Regelungen in der StPO, die man kennen sollte:
- So kann ein Rechtsanwalt für eine ansonsten nicht betroffene Privatperson Akteneinsicht beantragen wenn ein Interesse besteht (§475 StPO)
- Wenn man Auskunft begehrt und gar nicht weiss, wer nun konkret verantwortlich ist, kann man sich an jede speichernde Stelle wenden (§491 Abs.1 StPO)
Rechtsweg
Hochproblematisch ist der richtige Rechtsweg, wenn man seine Rechte durchsetzen möchte: Jedenfalls bei klassischem Ermittlungsverfahren und der Staatsanwaltschaft auf der Gegenseite dürfte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG der richtige Weg sein (so auch das BayOLG). Anders dagegen wenn die Finanzbehörden – auch im Rahmen eines Steuer-Ermittlungsverfahren – tätig werden, hier sollen die Verwaltungsgerichte anzurufen sein (so nun ausdrücklich der BFH, der inhaltlich aber nicht zur Strafrechtspflege und §23 EGGVG abgrenzt). Die Entscheidung des BFH ist dabei durchaus kritisch zu sehen, da die Finanzbehörden gleichsam als Justizverwaltungsbehörde des §23 EGGVG anzusehen sind (so ausdrücklich die Kommentierung im Karlsruher Kommentar, aber auch insgesamt wohl h.M.)
Es ist bedauerlich, dass der Bundesfinanzhof gar keine Ausführungen zum §23 EGGVG vorgenommen hat, denn hier kann man durchaus zwiegespalten sein: Nämlich bei der Frage, ob überhaupt ein Justizverwaltungsakt vorliegt. So ist unstreitig, dass rein interne Maßnahmen nicht auf diesem Wege hinterfragt werden können, wozu ausdrücklich die Frage des „ob“ eines Verfahrens gehören wie auch die Frage des „wie“, also der inhaltlichen Ausgestaltung eines Ermittlungsverfahrens (was man durchaus kritisch sehen könnte, insoweit ist der US-Amerikanische Raum definitiv weiter, wo man als Bürger sich hinschleppende Ermittlungsverfahren angreifen kann). Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung erscheint es dabei durchaus naheliegender, eher dem Bundesfinanzhof zu folgen, was aber die bisherige Systematik eher aufsprengt.
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