Dass im Rahmen eines Behandlungsvertrag die selbständige Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) des Behandelnden besteht, Sorge zu tragen, dass die zur Behandlung und ihrer Dokumentation erhobenen personenbezogenen Daten des Patienten nur zu erlaubten Zwecken verarbeitet werden, konnte das Landgericht Flensburg (3 O 227/19) betonen:
Zwischen den Parteien bestand ein Behandlungsvertrag iSd. § 630a BGB.
Ein Behandlungsvertrag begründet u.a. die selbständige Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) des Behandelnden dafür Sorge zu tragen, dass die zur Behandlung und ihrer Dokumentation (§ 630f BGB) erhobenen personenbezogenen Daten des Patienten nur zu erlaubten Zwecken verarbeitet werden, sei es durch den Behandelnden selbst, sei es durch ihm unterstellte natürliche Personen oder Erfüllungsgehilfen, die Zugang zu den personenbezogenen Patientendaten haben.
Es liegt nahe, diese behandlungsvertragliche Nebenpflicht bei einem Krankenhausvertrag ähnlich zu konkretisieren, wie dies der Gesetzgeber in § 36 des Landeskrankenhausgesetzes Schleswig-Holstein (LKHG) getan hat. Danach dürfen Patientendaten u.a. verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung des Behandlungsvertrags einschließlich der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht erforderlich ist, soweit der Patient nichts anderes bestimmt hat. Letztlich bedarf es hier aber keiner Entscheidung darüber, welchen konkreten Inhalt und welchen Umfang diese behandlungsvertragliche Nebenpflicht hat:
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