Wer im Frühjahr 2024 die Schlagzeilen las, durfte sich für einen Moment befreit fühlen: Cannabis sei legal, hieß es, der Joint im Park kein Fall mehr für die Staatsanwaltschaft. Zwei Jahre später erlebt mancher Mandant das böse Erwachen – die Hausdurchsuchung wegen dreier Pflanzen, das Ermittlungsverfahren wegen einer Tüte, die im falschen Moment weggeworfen wurde, die Anklage wegen einer Erntemenge, die das frisch geltende Recht eigentlich erlauben wollte. Genau hier, im Spalt zwischen gefühlter Freiheit und fortbestehender Strafdrohung, spielt sich heute der praktische Alltag der Cannabis-Verteidigung ab.
Die Verteidigung in Cannabis- und Betäubungsmittelverfahren gehört zu den festen Schwerpunkten meiner Tätigkeit; zugleich publiziere ich regelmäßig zum Cannabisstrafrecht und zur Ermittlungspraxis – etwa zum Inkrafttreten des KCanG und zu den Mengenbegriffen (Ferner, jurisPR-StrafR 8/2024 Anm. 2) sowie zur Verwertbarkeit von ANOM- und EncroChat-Daten (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4). Meine Ausführungen zu den Mengenbegriffen wurden dabei vom Großen Senat für Strafsachen des BGH in dessen Grundsatzbeschluss zur Mengenberechnung und Einziehung (BGH, Beschl. v. 3.2.2025 – GSSt 1/24) aufgegriffen.
Zeitenwende mit eingebauten Widersprüchen
Zum 1. April 2024 hat der Gesetzgeber Cannabis aus der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen und in zwei eigene Regelwerke überführt – das Konsumcannabisgesetz (KCanG) für den nichtmedizinischen und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) für den therapeutischen Bereich. Cannabis und THC sind damit rechtlich keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr; lediglich synthetische Cannabinoide bleiben dort verortet. Das KCanG statuiert in § 2 ein grundsätzliches Umgangsverbot, nimmt davon aber für Volljährige bestimmte Handlungen aus und senkt zugleich den Strafrahmen des Grundtatbestands spürbar ab – auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Der entscheidende Konstruktionsfehler liegt in der Methode: Der Gesetzgeber hat die Strafvorschrift des § 34 KCanG eng an die §§ 29 ff. BtMG angelehnt und nahezu alle konsumnahen Handlungsformen – Herstellung, Einfuhr, Sich-Verschaffen, Erwerb, Handeltreiben – aus dem alten Recht übernommen. Das Ergebnis ist ein „BtMG light“, das den Umgang mit Cannabis im Grundsatz billigt, ihn aber zugleich mit Straftatbeständen umstellt. Die innere Spannung dieses Kompromisses prägt bis heute jedes Verfahren.
Was erlaubt ist – und wo die Strafbarkeit beginnt
Volljährige dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei lebende Pflanzen. Der private Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen gleichzeitig ist gestattet, allerdings nur in Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken dienen, und nur pro Person – mehrere Wohnsitze vervielfachen die zulässige Pflanzenzahl nicht.
Strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG wird der Besitz erst oberhalb einer Gleitzone: Wer an einem anderen Ort als dem Wohnsitz mehr als 30 Gramm oder insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt oder mehr als drei lebende Pflanzen anbaut, begeht eine Straftat. Zwischen 50 und 60 Gramm liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Beim Erwerb verläuft die Strafbarkeitsschwelle bei mehr als 25 Gramm pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Monat – und zwar, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat, auch dann, wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt bezogen wurde. Für die Verteidigung ist diese Gleitzonen-Architektur Gold wert, denn der genaue Anknüpfungspunkt der Menge entscheidet über Vergehen, Ordnungswidrigkeit oder vollständige Straflosigkeit.
Der Webfehler beim Eigenanbau
Besonders gravierend ist ein Widerspruch, der schon im Gesetzgebungsverfahren angemahnt wurde: Erlaubt sind der Anbau von bis zu drei Pflanzen (Schritt eins) und der Besitz der daraus gewonnenen 50 Gramm (Schritt drei) – der dazwischenliegende Schritt zwei, das Ernten, fällt jedoch unter das Herstellen nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG, das ohne jede Freimenge unter Strafe steht. Der Anbau umfasst nach gefestigter Auslegung sämtliche gärtnerischen Bemühungen um das Pflanzenwachstum – Bewässern, Düngen, Belichten –, während bereits das Beschneiden und Abernten der Blüten in das Stadium des Herstellens fällt.
Den daraus folgenden Wertungswiderspruch hat der Bundesgerichtshof aufgelöst, indem er das Herstellen teleologisch reduziert: Das Beschneiden der eigenen drei Pflanzen beim straflosen Privatanbau ist von der Strafbarkeit ausgenommen. Für das Konkurrenzverhältnis von Anbau und anschließendem Herstellen nimmt der BGH überzeugend Tateinheit als natürliche Handlungseinheit an, weil ein einheitlicher Produktionsprozess vorliegt.
Praktisch ungelöst bleibt die Frage des maßgeblichen Gewichts: Maßgeblich ist das Trockengewicht, doch frisch geerntetes Material überschreitet die 50-Gramm-Grenze regelmäßig deutlich, und eine in Nordrhein-Westfalen erhobene Untersuchung zeigt, dass selbst erntereife, entstängelte Pflanzen ein durchschnittliches Trockengewicht von rund 40 Gramm erreichen. Wer drei Pflanzen gleichzeitig erntet, liegt biologisch fast zwangsläufig über der erlaubten Menge. Hier setzt eine beachtenswerte Literaturansicht an, die nur tatsächlich berauschendes Material mit relevantem THC-Gehalt – Blüten und blütennahe Blätter – in die Berechnung einbeziehen will, während stängelartige, THC-arme Pflanzenteile außer Betracht zu bleiben hätten. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus; in der Verteidigung lässt sich das Argument gleichwohl tragfähig einbringen.
Die nicht geringe Menge: Wie der BGH den Gesetzgeber überging
Den größten Streit hat das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ausgelöst, das den Strafrahmen bei einer „nicht geringen Menge“ auf drei Monate bis fünf Jahre anhebt. Der Gesetzgeber hatte in den Materialien angekündigt, der Grenzwert müsse angesichts der legalisierten Mengen deutlich höher liegen als zuvor. Der Bundesgerichtshof hat diesem Wunsch eine klare Absage erteilt: Schon im April 2024 entschied der erste Strafsenat, der auf wissenschaftlicher Grundlage zum BtMG entwickelte Grenzwert von 7,5 Gramm THC habe weiterhin Bestand, weil sich die Erkenntnisse zur Wirkungsweise des Stoffes nicht geändert hätten. Die übrigen Senate sind dem gefolgt; tatrichterliche Urteile mit höheren Grenzwerten wurden auf Revision der Staatsanwaltschaften aufgehoben.
Diese Linie ist heftig kritisiert worden – aus dem rechtspolitischen Lager als Missachtung des demokratisch legitimierten Paradigmenwechsels und in der Literatur teilweise als Verstoß gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit trägt indes nicht, denn die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der nicht geringen Menge hat vor dem Bestimmtheitsgebot Bestand, und der Gesetzgeber hat dessen Ausfüllung bewusst der Rechtsprechung überlassen. Wer eine höhere Schwelle will, muss das Gesetz ändern – ein entsprechender Reformbedarf wird seit Längerem diskutiert, ist aber bislang nicht umgesetzt.
Eine eng damit verbundene Frage hat der Große Senat für Strafsachen Anfang 2025 geklärt: Bei der Berechnung der nicht geringen Menge bleibt die straffreie Menge außer Betracht – Ausgangspunkt sind also nur die Mengen, die über 30 beziehungsweise 60 Gramm hinausgehen. Für die Einziehung gilt hingegen das Umgekehrte: Dient eine Teilmenge dem Eigenkonsum und wahrt für sich die erlaubten Grenzen, muss sie gleichwohl nicht aus dem einzuziehenden Tatobjekt herausgerechnet werden; dem Tatgericht bleibt allein das Ermessen nach § 74f Abs. 1 StGB.
Handeltreiben, Einfuhr und die Setzlingsfrage
Das Handeltreiben ist auch im KCanG weit zu verstehen und erfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Anders als im BtMG geht die Einfuhr von Cannabis, die dem gewinnbringenden Verkauf dient, vollständig im Handeltreiben auf, weil das KCanG für die Einfuhr in nicht geringer Menge keinen erhöhten Strafrahmen vorsieht. Tateinheit zwischen Einfuhr und Handeltreiben besteht nur dort, wo ein Teil der Lieferung mangels Eigennützigkeit zum Selbstkostenpreis weitergegeben wird.
Aufmerksamkeit verdient eine Entwicklung bei Cannabisplantagen: Der dritte Strafsenat will bereits die Inbesitznahme von Setzlingen mit dem Ziel des späteren gewinnbringenden Verkaufs als vollendetes Handeltreiben werten – auf die Einpflanzung soll es nicht ankommen. Da dies von der Linie anderer Senate abweicht, hat er einen Anfragebeschluss eingeleitet; eine abschließende Klärung steht aus. Wer hier verteidigt, sollte den Streitstand kennen, weil er über die Grenze zwischen strafloser Vorbereitung und vollendeter Tat entscheidet.
Wegwerfen, Geldwäsche, Haftraum: die praxisrelevanten Sonderfälle
Drei Konstellationen begegnen in der Beratung immer wieder. Wer Cannabis angesichts einer Polizeikontrolle wegwirft, begeht – obwohl der Besitz der Menge erlaubt gewesen wäre – ein versuchtes Inverkehrbringen nach § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG, sobald er billigend in Kauf nimmt, dass ein Dritter Zugriff erlangt. Der Hinweis an Mandanten liegt auf der Hand: Festhalten ist klüger als Wegwerfen.
Beim straffreien Erwerb auf dem Schwarzmarkt stellte sich die Frage einer Geldwäschestrafbarkeit nach § 261 StGB. Die obergerichtliche Rechtsprechung – etwa des OLG Hamburg und des OLG Celle – nimmt eine teleologische Reduktion vor: Erwerb und Besitz unterhalb der Schwellenwerte führen nicht zur Geldwäsche, weil sonst die Entkriminalisierungsabsicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. Eine BGH-Entscheidung steht noch aus, doch die Tendenz ist eindeutig.
Umstritten bleibt der Besitz im Haftraum. Während das Kammergericht und das LG Bonn den länger bewohnten Haftraum als gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 2 KCanG einordnen und damit die erhöhten Freimengen anwenden, verneinen das OLG Schleswig und das LG Stralsund dies. Praktisch wird ein Gefangener die Lagervorgaben des § 10 KCanG ohnehin kaum einhalten können und regelmäßig zumindest den Bußgeldtatbestand verwirklichen.
Altfälle, Amnestie und das intertemporale Strafrecht
Ein erheblicher Teil der Rechtsprechung der ersten beiden Jahre betraf nicht das Cannabisstrafrecht selbst, sondern das Übergangsrecht. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist im konkreten Einzelfall ein Gesamtvergleich zwischen BtMG und KCanG geboten; das Cannabisrecht ist dabei regelmäßig, aber nicht stets das mildere. Wird der Schuldspruch auf das KCanG umgestellt, ist der Strafausspruch in aller Regel schon wegen der milderen Strafandrohung aufzuheben.
Die Amnestieregelung der Art. 313, 316p EGStGB lässt noch nicht vollständig vollstreckte Strafen für Taten entfallen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind – und zwar unmittelbar kraft Gesetzes. Die Grenzen sind klar gezogen: Für weiterhin strafbares Verhalten, etwa Handeltreiben in nicht geringer Menge, greift weder die Amnestie noch eine Analogie, selbst wenn der Strafrahmen heute milder ausfällt. Auch die bloße Strafrahmenmilderung rechtfertigt keine vorzeitige Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB. Zuständig für eine Neufestsetzung ist das erkennende Gericht des ersten Rechtszugs, nicht die Strafvollstreckungskammer.
Ein Nebeneffekt verdient Beachtung: Die einst tragenden Cannabisdelikte sind aus dem Katalog des § 100b StPO weitgehend herausgefallen, weil die nicht geringe Menge nur noch ein Regelbeispiel ist. Für Altfälle des Handeltreibens mit Cannabis aus EncroChat-, SkyECC- oder ANOM-Daten hat das zu erheblichem Streit über Beweisverwertungsverbote geführt; der BGH stellt für die Verwertbarkeit auf den Erhebungs-, nicht den Verwertungszeitpunkt ab.
Strafzumessung: Wo Verteidigung ansetzt
Die geänderte Risikobewertung hat eine teils erhebliche Absenkung der Strafrahmen gebracht – die im Vergleich zu anderen Drogen mindere Gefährlichkeit von Cannabis ist deshalb nach einhelliger BGH-Rechtsprechung kein eigenständiger Milderungsgrund mehr, weil sie bereits in den niedrigeren Strafrahmen eingeflossen ist. Bestimmend bleiben dagegen der Wirkstoffgehalt, der konkrete Eigenkonsumanteil und der Umstand, ob das Cannabis vor Erreichen des Konsumkreislaufs sichergestellt wurde. Fehlen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt oder zum Eigenkonsumanteil, ist der Strafausspruch revisionsrechtlich angreifbar – ein klassischer Ansatzpunkt der Revision.
Ein praktischer Hinweis am Rande: Jede Verurteilung nach dem KCanG zieht über § 25 Abs. 1 Nr. 5 JArbSchG ein fünfjähriges Verbot der Beschäftigung Jugendlicher nach sich. Diese berufsgefährdende Nebenfolge wird in der Beratung leicht übersehen, kann den Mandanten aber härter treffen als die eigentliche Strafe.

Strafbarkeit bei Cannabis: Ausblick
Das KCanG hat den Konsumenten entkriminalisiert, ihn aber in ein Geflecht fortbestehender Strafdrohungen gestellt, dessen Grenzen alles andere als eindeutig verlaufen. Wer drei Pflanzen erntet, wer eine Tüte fallen lässt, wer auf dem Schwarzmarkt kauft – jeder bewegt sich näher an der Strafbarkeit, als die öffentliche Wahrnehmung vermuten lässt. Das mit Abstand größte Problem der Praxis aber ist die Einfuhr. Wer aus den Niederlanden, aus Spanien oder einem anderen Land mit Cannabis über die Grenze kommt, hat fast nie nur ein paar Gramm dabei, sondern Mengen, die schnell die Schwelle zur nicht geringen Menge überschreiten – und dann steht nicht mehr das milde KCanG-Grunddelikt im Raum, sondern ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der Grenzübertritt ist juristisch das Gefährlichste, was man mit Cannabis tun kann, und genau dieser Schritt wird in der öffentlichen Euphorie über die „Legalisierung“ am gründlichsten übersehen.
Hinzu kommt: Die Kontrolldichte an den Grenzen und auf den grenznahen Autobahnen ist hoch und keineswegs zurückgegangen. Schleierfahndung, anlassunabhängige Kontrollen im Grenzraum, der Datenabgleich aus beschlagnahmten Krypto-Messengern – die Ermittlungsbehörden greifen engmaschig zu, und der einmal über die Grenze gebrachte Vorrat lässt sich nachträglich kaum mehr als bloße Eigenkonsummenge erklären. Wer hier ohne durchdachte Verteidigung in ein Verfahren gerät, riskiert bei entsprechender Menge eine vollstreckbare Freiheitsstrafe. Besonders heikel wird es, wenn der Beschuldigte Ausländer ist: Dann droht neben der Strafe der Verlust des Aufenthaltstitels und die Ausweisung, und nicht selten wird vorschnell Untersuchungshaft beantragt.
Genau in diesem Feld liegt ein Schwerpunkt meiner Arbeit. Ich verteidige regelmäßig auch ausländische Mandanten in Cannabis- und Betäubungsmittelverfahren – von der ersten Vernehmung über den Haftprüfungstermin bis zur Hauptverhandlung. Gerade bei Cannabis lässt sich eine Untersuchungshaft mit einer frühzeitigen, sorgfältig aufgebauten Verteidigung häufig vermeiden, und auch eine zu vollstreckende Haftstrafe ist in vielen Konstellationen keineswegs zwangsläufig: Wer die Gleitzonen, die Wirkstoffberechnung, die Konkurrenzregeln und die Anforderungen an die Strafzumessung präzise beherrscht und sie früh in das Verfahren einbringt, schafft den Spielraum, der über Bewährung oder Vollzug entscheidet.
Denn die Rechtsprechung hat in zwei Jahren zwar viele Linien gezogen – den festgehaltenen THC-Grenzwert, die teleologische Reduktion beim Eigenanbau und bei der Geldwäsche, die Klärung der Mengenberechnung durch den Großen Senat –, doch andere Fragen wie Setzlinge, Haftraum und Erntegewicht bleiben offen. In diesem jungen, handwerklich unfertigen Gesetz steckt für eine erfahrene Verteidigung mehr Spielraum, als das Wort „Legalisierung“ zunächst nahelegt. Wer betroffen ist, sollte ihn nutzen, bevor sich aus einer Grenzkontrolle ein Haftbefehl entwickelt.
Und die Zukunft ist ungewiss, denn Politisch steht das KCanG im Jahr 2026 auf wackligem Fundament: Die seit 2025 amtierende Koalition aus Union und SPD hat im Koalitionsvertrag eine ergebnisoffene Evaluation des Gesetzes vereinbart, deren Befund über das weitere Schicksal entscheiden soll – die Union hatte im Wahlkampf eine teilweise Rücknahme der Teil-Legalisierung gefordert. Eine vollständige Rückabwicklung gilt zwar als unwahrscheinlich, doch Korrekturen bei den Mengengrenzen, beim Konsumverbot in der Öffentlichkeit oder bei den ohnehin verzögerten Modellprojekten zum kommerziellen Vertrieb stehen ernsthaft im Raum. Diese Unsicherheit erklärt, warum manche Obergerichte – etwa bei der Frage des Haftraums oder der erstinstanzlichen Zuständigkeit – betont zurückhaltend agieren und sich eine gefestigte Strafzumessungspraxis noch nicht überall herausgebildet hat. Für die Praxis bedeutet das auf absehbare Zeit weiter bewegliches Terrain: Wer heute verteidigt, muss nicht nur die geltende Rechtslage, sondern auch ihre mögliche Verschärfung im Blick behalten.
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