Software und KI im Exportrecht
Am Abend des 12. Juni 2026 erhielt Anthropic um 17:21 Uhr Ortszeit einen Brief von Handelsminister Howard Lutnick. Der Inhalt war knapp und folgenreich: Das US-Handelsministerium ordnete gestützt auf Exportkontrollrecht an, dass Claude Fable 5 und Claude Mythos 5 sämtlichen ausländischen Staatsangehörigen zu sperren seien, und zwar unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb der USA aufhielten, einschließlich ausländischer Mitarbeiter von Anthropic selbst. Da es keinen verlässlichen technischen Mechanismus gibt, Staatsbürgerschaft auf API-Ebene zu verifizieren, tat Anthropic das einzig Mögliche: beide Modelle wurden weltweit für alle Nutzer abgeschaltet. Das erste Mal in der Geschichte des kommerziellen KI-Markts zwang eine staatliche Exportkontrollanordnung ein US-Unternehmen dazu, sein Flaggschiffprodukt in Echtzeit vom Netz zu nehmen.
Wer das für eine Kuriosität hält, unterschätzt die Tragweite. Es geht nicht um einen Einzelfall, sondern um eine grundlegende Verschiebung: KI-Modellgewichte werden rechtlich immer deutlicher als Exportgut behandelt – mit allen Konsequenzen, die das für Unternehmen, Nutzer und Strafverteidiger in Deutschland und der EU hat.
Drei Tage von der Markteinführung zur globalen Abschaltung
Anthropic veröffentlichte Fable 5 und Mythos 5 am 9. Juni 2026. Fable 5 war die für die breite Öffentlichkeit gedachte Version mit Sicherheitsfiltern; Mythos 5 dieselbe Architektur mit partiell abgeschalteten Sicherheitsmechanismen, zunächst zugänglich nur über das „Project Glasswing“ für ausgewählte Cybersicherheitspartner und US-Behörden. Drei Tage nach Markteinführung erging dann die Exportkontrollanordnung, wobei Auslöser nach Angaben von Anthropic wohl ein Hinweis auf einen möglichen Jailbreak war: Über einen engen Umweg lässt sich Fable 5 dazu bringen, Code-Schwachstellen zu identifizieren – Fähigkeiten, die das Modell ansonsten blockiert. Anthropic bewertete das als alltagstaugliche Schwachstelle, die auch andere verfügbare Modelle aufweisen.
Das Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium verlangte Lizenzen für den Export, Re-Export und die inländische Weitergabe beider Modelle an ausländische Staatsangehörige. Anthropic erklärte sodann öffentlich, es halte die Anordnung für ein Missverständnis und arbeite an der Wiederherstellung des Zugangs. Alle anderen Modelle blieben verfügbar; Fable 5 und Mythos 5 sind zum Zeitpunkt dieses Beitrags weiterhin gesperrt.
Vorgeschichte: Eskalierter Konflikt zwischen Anthropic und Trump-Administration
Die Abschaltung am 12. Juni fiel nicht vom Himmel und ist vielmehr der vorerst letzte Akt eines politischen Konflikts, der im Winter 2026 seinen Anfang nahm: Ende Februar hatte Verteidigungsminister Pete Hegseth Anthropic-CEO Dario Amodei ein Ultimatum gestellt: Die KI-Modelle des Unternehmens müssten für „alle rechtmäßigen Zwecke“ uneingeschränkt durch das Militär nutzbar sein. Amodei verweigerte. Anthropics rote Linien – kein Einsatz zur Massenüberwachung, keine Einbindung in vollständig autonome Waffensysteme – waren nicht verhandelbar. Am 27. Februar 2026 ordnete Trump an, alle US-Bundesbehörden sollten Anthropic-Technologie einstellen. Hegseth stufte Anthropic daraufhin als „Supply Chain Risk to National Security“ ein, eine Einstufung, die normalerweise ausländischen Staatsfeinden vorbehalten ist.
Hunderte Beschäftigte der Technologiebranche unterzeichneten einen offenen Brief und forderten das Pentagon auf, diese Einstufung zurückzunehmen, weil das Vorgehen Fragen zur rechtlichen Grundlage solcher Maßnahmen gegen ein amerikanisches Unternehmen aufwirft. Eine Richterin in San Francisco erließ am 27. März 2026 eine einstweilige Verfügung gegen die Einstufung. Der Rechtsstreit ist aber halt noch nicht abgeschlossen, wobei der Exportkontrollerlass vom 12. Juni 2026 seine Wirkung unabhängig davon entfaltet. Dass ein Unternehmen gleichzeitig gegen eine Supply-Chain-Risk-Einstufung vor Gericht kämpft und vom selben Handelsministerium eine Exportkontrollanordnung erhält, dürfte ohne historisches Vorbild sein.
US-Exportkontrollrecht mit Anwendung auf KI-Modelle
Um zu verstehen, was hier rechtlich passiert, muss man die Architektur des US-Exportkontrollrechts kennen. Die rechtliche Grundlage bilden die Export Administration Regulations (EAR), administriert vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium. Die EAR regeln den Export und Re-Export nahezu aller kommerziellen Güter, Software und Technologien aus den USA – einschließlich Dual-Use-Gütern. Kontrollierte Gegenstände sind in der Commerce Control List (CCL) gelistet; was dort nicht erscheint, gilt als EAR99, kann aber über Catch-All-Kontrollen erfasst werden, wenn Bestimmungsort, Endnutzer oder Endverwendung kritisch sind.
Im Januar 2025 erließ das BIS einen Interim Final Rule, der erstmals KI-Modellgewichte explizit in die Exportkontrolle einbezog. Unter der neuen ECCN 4E091 unterliegen nicht-öffentliche (closed-weight) Modellgewichte einer globalen Lizenzpflicht, sofern sie mit mehr als 10²⁶ Rechenoperationen trainiert wurden. Die zugehörige Foreign Direct Product Rule (FDPR) erfasst sogar im Ausland entwickelte Modelle, wenn sie auf US-kontrollierten Chips oder US-Technologie beruhen, was wol auf praktisch alle kommerziell relevanten KI-Modelle weltweit zutrifft. Lediglich öffentlich zugängliche Open-Weight-Modelle sind explizit ausgenommen.
Der Export umfasst nach US-Recht nicht nur die physische Übergabe, sondern auch die bloße Zugänglichmachung: Schon die technische Möglichkeit des Zugriffs durch eine ausländische Person gilt als Ausfuhr (sog. „deemed export“). Dass Anthropic beide Modelle weltweit abschalten musste, anstatt nur den Auslandszugang zu sperren, ist die praktische Konsequenz genau dieses Konzepts: Eine selektive Staatsangehörigkeitsprüfung lässt sich beim API-Zugriff nicht zuverlässig durchsetzen.
IV. Das Déjà-vu: Phil Zimmermann und der PGP-Exportstreit der 1990er Jahre
Wer sich an die 1990er Jahre erinnert, kennt diesen Film bereits: Phil Zimmermann entwickelte 1991 Pretty Good Privacy (PGP), die erste asymmetrische Verschlüsselungssoftware für die breite Öffentlichkeit. Er veröffentlichte sie kostenlos; innerhalb weniger Wochen war der Quellcode über das frühe Internet weltweit verbreitet. Die US-Regierung behandelte starke Kryptographie damals als Munition, womit sie auf der United States Munitions List lag, unterlag den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) und durfte ohne Genehmigung nicht ausgeführt werden. Zimmermann wurde zum Ziel einer dreijährigen Grand-Jury-Untersuchung wegen des Verdachts des illegalen Exports von Rüstungsgütern. Angeklagt wurde er nie; Anfang 1996 ließ die Staatsanwaltschaft das Verfahren fallen.
Der Fall illustriert eine strukturelle Wiederholung: Jedes Mal, wenn eine neue Technologie das militärisch-zivile Dual-Use-Potenzial deutlich verschiebt, reagiert der US-Gesetzgeber mit Exportkontrolle und stößt dabei auf praktische Durchsetzungsprobleme, die letztlich die Regulierung selbst infrage stellen. PGP ließ sich nicht einsperren, weil der Code als Buch gedruckt werden konnte, das unter First-Amendment-Schutz stand. KI-Modellgewichte teilen eine ähnliche Eigenschaft: Open-Weight-Modelle sind bereits in der Welt und unterliegen nach ECCN 4E091 ausdrücklich keiner Exportkontrolle. Die regulatorische Arbitrage ist eingebaut.
Der entscheidende Unterschied liegt im politischen Kontext. Beim PGP-Streit ruderte die Regierung zurück; ab 2000 liberalisierte das BIS die Kryptographieexportregeln erheblich. Beim KI-Streit geht es nicht um Privatsphäre, sondern um Fähigkeiten zur Aufklärung von Code-Schwachstellen … ein Bereich, bei dem das nationale Sicherheitsinteresse ungleich konkreter argumentierbar ist.
Exportkontrolle bei Software als Problem für Deutschland und die EU
US-Recht mit extraterritorialer Reichweite
Das US-Exportrecht ist weit gefasst. Es greift nicht nur bei Gütern amerikanischen Ursprungs. Über die Foreign Direct Product Rule (FDPR) erfasst es auch im Ausland gefertigte Produkte, sofern sie auf US-Technologie basieren – was im KI-Bereich auf nahezu alle kommerziell relevanten Modelle zutrifft, da die Trainingshardware in aller Regel auf US-kontrollierten Chips läuft. Schon ein Wertanteil von 25 % US‑Ursprung kann ein europäisches Produkt in den Anwendungsbereich der EAR ziehen. Für europäische Unternehmen, die auf Basis eines US-amerikanischen Frontier-Modells einen Cloud-Dienst anbieten und diesen in problematische Drittländer exportieren, kann US-amerikanisches Exportkontrollrecht greifen, ohne dass der Sitz in den USA liegt.
Europäisches Dual-Use-Recht und der Ausfuhrbegriff
Auf europäischer Ebene gilt die EU-Dual-Use-Verordnung (VO EU 2021/821), die die alte VO EG 428/2009 abgelöst hat. Sie regelt die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck: Waren, Technologien und Software, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind. KI-Modelle sind bislang nicht explizit gelistet, aber die Novelle von 2021 enthält in Erwägungsgrund 10 ausdrücklich den Hinweis, dass nationale Kontrollen auch „Zukunftstechnologien“ wie Künstliche Intelligenz erfassen können. Artikel 9 der neuen Verordnung erlaubt es Mitgliedstaaten, nationale Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit einzuführen. Für Software und Technologie gilt nach der Dual-Use-VO, dass bereits das Bereitstellen (eine bloße technische Zugänglichmachung) als Ausfuhr gilt, ohne dass ein tatsächlicher Download oder Zugriff erfolgen muss. Das BAFA hat in ständiger Verwaltungspraxis festgestellt, dass die Einräumung der Zugriffsmöglichkeit von außerhalb der EU in technischer und zweckgerichteter Hinsicht genügt – entscheidend ist, dass die Technologie „aus den Händen gegeben“ wird. Der Ausführer ist dabei nach § 2 Abs. 2 AWG derjenige, der den Datentransfer tatsächlich beherrscht und vornimmt.
Cloud Computing als Exportkontrollproblem
Beim Software-as-a-Service-Modell, also der relevanten Betriebsform für KI-APIs, kumulieren sich die exportkontrollrechtlichen Vorgänge: Das Bereitstellen des Modells, das Einspeisen von Nutzerdaten und die Rückübertragung der Ergebnisse sind nach der BAFA-Praxis jeweils separate Ausfuhrvorgänge. Noch weiter geht die Position des BAFA: Auch die Einräumung von Zugriffsrechten auf Daten, die sich noch im Inland befinden, ist eine Ausfuhr, wenn der Zugriff aus dem Ausland ermöglicht wird. Dass sich das Modell (wie bei API-Zugriffen typisch) auf einem Server außerhalb der EU befindet, verschärft die Einordnung weiter. Die Novelle der EU-Dual-Use-Verordnung erwähnt die Cloud-Problematik in Erwägungsgrund 11 ausdrücklich, liefert aber keine einheitliche Definition. Deutschland und andere Mitgliedstaaten legen den Ausfuhrbegriff bei Cloud-Transfers unterschiedlich aus; ein EU-weiter Standard steht aus. Für beratende Kanzleien bedeutet das: Mandanten, die KI-SaaS-Dienste aufbauen, müssen die Exportrelevanz der genutzten Basismodelle und der Datentransferarchitektur prüfen lassen; und zwar auch dann, wenn sie selbst keine klassischen Exportunternehmen sind.
AWG-Strafrecht: Blankettnormen und praktische Risiken
Die §§ 17 ff. AWG sind Blankettnormen: Sie setzen Strafbarkeit dadurch in Geltung, dass sie auf außerstrafrechtliche Verbote und Genehmigungserfordernisse verweisen – insbesondere auf EU-Sanktionsverordnungen und die Dual-Use-VO. Das BVerfG hat 1992 festgestellt, dass diese Technik mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist, solange die Norm insgesamt hinreichend bestimmt ist. In der Praxis führt das zu erheblichen Auslegungsproblemen, weil das Referenzsystem (EU-Verordnungsanhänge, Güterlisten, FAQs der Kommission) laufend geändert wird. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 18 Abs. 2 AWG kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden; ein fahrlässiger Verstoß ist nach § 19 Abs. 1 AWG mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro bewehrt, wobei theoretisch jeder einzelne Exportvorgang eine separate Ordnungswidrigkeit begründet. Gegen das Unternehmen drohen nach § 30 OWiG Bußgelder bis zu zehn Millionen Euro.
Eine Enthaftung durch Rechtsunkenntnis scheidet aus; der Ausfuhrverantwortliche – nach den Grundsätzen der Bundesregierung zwingend ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs – kann weder er noch das Unternehmen Unwissenheit oder Missverständnis der Regelungen ins Feld führen.
Und in der Strafverteidigung wird die Volatilität der Güterlisten und die widersprüchliche Auslegungspraxis von BAFA, Kommission und nationalen Behörden zum verteidigungsrelevanten Argument. Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.5.2024 (3 StR 507/22) klargestellt, dass eine dynamische Verweisung in § 18 AWG auf eine aufgehobene EU-Verordnung eine temporäre Strafbarkeitslücke erzeugt, die dem Angeklagten zugutekommen kann. Das Spannungsfeld zwischen dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und der zwangsläufigen Unbestimmtheit eines technologiegetriebenen Sanktionsregimes bleibt strukturell ungelöst.

Was bleibt
Der Anthropic-Fall ist kein Ausreißer, sondern ein Vorgeschmack auf das, was kommt: Das US-Handelsministerium hat klargestellt, dass eine Lizenzpflicht auch für den Zugang durch Unternehmen gilt, deren Muttergesellschaft in problematischen Ländern sitzt – selbst wenn das Unternehmen selbst außerhalb dieser Länder angesiedelt ist. Das ist für europäische KI-Anbieter und Cloud-Betreiber ein ernsthaftes Compliance-Problem, das bislang vielerorts unterschätzt wird.
Die praktisch schwierigste Frage ist die des „deemed export“: Wer einem ausländischen Mitarbeiter Zugriff auf ein gelistetes KI-System gewährt – auch im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses –, könnte nach US-Recht eine Ausfuhr vornehmen. Anthropic wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Exportkontrollanordnung auch ausländische Anthropic-Mitarbeiter in den USA erfasst. Diese Konstruktion ist in Deutschland weitgehend unbekannt, aber im US-Recht gefestigt, und was sie für europäische Unternehmen bedeutet, die US-amerikanische KI-Systeme in ihre Produkte integrieren, ist noch nicht höchstrichterlich durchgearbeitet.
Was sich mit Sicherheit sagen lässt: Der Rechtsrahmen für den Export von Software und insbesondere von KI-Systemen wird in einer Phase dramatischer technologischer Beschleunigung in Echtzeit umgeschrieben – in den USA zwar schneller als in Europa, aber mit absehbar globaler Reichweite.
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