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Widerrufsrecht beim Haustermin

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Eine Hauseigentümerin lässt sich vom Malermeister zu Fassadenarbeiten überzeugen, unterschreibt im Wohnzimmer … und entscheidet sich ein Jahr später um. Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.06.2026, 1 O 67/25) macht klar: Wer beim Haustermin den Vertrag erst „fertig verhandelt“, bewegt sich im Widerrufsrecht, auch wenn zuvor ein schriftliches Angebot unterwegs war.

Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen: Wann liegt er vor?

Die Klägerin, ein Malerbetrieb, hatte der Beklagten zunächst ein schriftliches Angebot über knapp 31.000 Euro brutto übersandt. Einige Tage später erschien der Geschäftsführer nach Terminvereinbarung im Reihenhaus; im Gespräch wurde der Preis auf 24.000 Euro netto reduziert und die Beklagte unterschrieb die Auftragsbestätigung. Als der Betrieb im Frühjahr 2025 mit der Ausführung loslegen wollte, erklärte die Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer, sie wünsche die Arbeiten nicht mehr, und ließ durch Anwalt zusätzlich „Anfechtung, Widerruf, Kündigung“ erklären.

Der Knackpunkt: Handelt es sich um einen Vertragsschluss „außerhalb von Geschäftsräumen“ nach § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB mit Widerrufsrecht, oder nur um die Annahme eines vorab übersandten Angebots, bei der der Verbraucher sich nicht auf eine psychische Drucksituation berufen kann? Das Gericht schließt sich zwar der BGH-Linie an, wonach die bloße Annahme eines zuvor zugesandten Angebots bei späterem Haustermin kein Außergeschäftsraumvertrag ist – dreht den Fall aber genau dort, wo es praktisch wichtig wird: Wenn im Haustermin selbst noch am Kern des Vertrags „gedreht“ wird, liegt gerade keine bloße Annahme, sondern eine neue Vertragsverhandlung vor.

Preisänderung als neues Angebot – und damit Widerrufsrecht

Karlsruhe arbeitet sauber heraus, dass der Schutzmechanismus des § 312b BGB an die endgültigen Vertragserklärungen anknüpft. Selbst wenn man zugunsten des Unternehmers unterstellt, das ursprüngliche Angebot sei zugegangen, hat die Beklagte dieses nicht „nur“ angenommen, sondern mit ihm im Haustermin verhandelt: Die Reduzierung von 26.000 Euro netto auf 24.000 Euro netto ist eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts. Damit gibt der Unternehmer im Wohnzimmer ein neues Angebot ab; die Annahme durch die Verbraucherin erfolgt ebenfalls dort. Die entscheidenden Willenserklärungen fallen also in eine typische Haustürsituation – und genau dafür ist § 312b gemacht.

Das Gericht betont, dass der Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht dadurch entfällt, dass die Änderung im Ergebnis günstiger für den Verbraucher ist. Entscheidend ist, dass der Verbraucher auf den konkret angebotenen, reduzierten Preis gerade keine Vorbereitungszeit hatte und in der Gesprächssituation typischem psychischen Druck ausgesetzt sein kann, das „Schnäppchen“ sofort mitzunehmen. Die Schutzüberlegungen der Verbraucherrechterichtlinie, auf die sowohl BGH als auch Literatur abstellen, lassen sich nicht auf Fälle übertragen, in denen erst im Außentermin verhandelt wird; dort greift der Schutz des Widerrufsrechts gerade ein.

Widerrufserklärung und Fristlauf

Karlsruhe zeigt zudem, wie niedrig die Schwelle für die Widerrufserklärung liegt: Die Beklagte hatte in der 18. Kalenderwoche 2025 schlicht gesagt, sie „wünsche die Arbeiten nicht mehr“. Das genügt, um den Widerruf konkludent zu erklären, der Begriff „Widerruf“ muss nicht fallen. Weil die Unternehmerin keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte, begann die zweiwöchige Frist nach § 355 Abs. 2 BGB gar nicht zu laufen; stattdessen galt die Maximalfrist von einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsschluss, die hier erst am 07.05.2025 endete. Die mündliche Erklärung fiel innerhalb dieses Zeitraums, sodass der Widerruf rechtzeitig war.

Damit war der Vertrag durch Widerruf erloschen. Eine hilfsweise ausgesprochene Kündigung kam gar nicht mehr zum Tragen; Vergütungsansprüche nach § 648 S. 2 BGB scheiden aus. Ohne Hauptforderung fallen auch Zins- und Anwaltskostenansprüche weg.

Praxisfolgen für Handwerker und Verbraucher

Das Urteil ist eine deutliche Warnung an Handwerksbetriebe, die mit „fertigen Angeboten“ zum Kunden fahren und dort noch „ein wenig am Preis spielen“. Sobald im Haustermin in einem Kernelement – insbesondere beim Preis – neu verhandelt wird, liegt ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen mit Widerrufsrecht vor, selbst wenn davor schon ein Papierangebot im Briefkasten lag. Die Sicherheit der BGH-Konstellation „bloße Annahme eines vorab übersandten Angebots“ besteht nur, wenn der Unternehmer beim Termin tatsächlich nichts mehr verhandelt, sondern lediglich unterschreiben lässt.

Für Verbraucher ist der Beschluss ein klares Signal, dass das Widerrufsrecht nicht an Formalien scheitert: Wer im Hausbesuch einem Handwerker zusagt und später merkt, dass er sich „überrumpeln ließ“, kann sich innerhalb der Jahresfrist mangels Belehrung einfach lösen, ohne in komplexe Anfechtungskonstruktionen flüchten zu müssen. Und für Unternehmen gilt: Wer Haustermine nutzt, sollte entweder saubere Widerrufsbelehrungen mitgeben oder den Vertragsschluss in seine Geschäftsräume verlagern; die Hoffnung, man reiße das Widerrufsrecht mit einem „vorherigen Angebot“ ab, trägt nach Karlsruhe nur, wenn man im Wohnzimmer nicht mehr verhandelt. Aber Vorsicht: Mit neuerer Rechtsprechung ist ein Missbrauch bei Ausübung des Widerrufsrechts denkbar!

Rechtsanwalt Jens Ferner