Bereits zwei Landgerichte hatten entschieden, dass eine verdeckte Überwachung eines PKW durch eine Detektei eine datenschutzrechtliche Straftat darstellen kann (siehe hier dazu von mir). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (1 StR 32/13) diese Rechtsprechung – zu Recht – bestätigt:
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.
Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit nach §§44, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG im Raum steht, derzufolge sich strafbar macht, wer „unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet“. Dass es sich hierbei um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten handelt, wenn Bewegungsprofile erfasst werden, ist weder neu noch überraschend. Fraglich war alleine, inwiefern eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Eine solche Abwägung ist im Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen (§§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG; 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG), wo die „wahrung berechtigter Interessen“ Berücksichtigung findet. Der BGH hat nun klar gestellt, dass dies sehr eng auszulegen ist und nicht jegliches hohes, sondern nur höchste Interessen Berücksichtigung finden – etwa wenn ein Fall von Notwehr oder zumindest eine Notwehrähnliche Situation vorliegt. Damit sind persönliche Interessen (betrogener Ehepartner) oder rein monetäre Interessen (ist der Arbeitgeber wirklich krank oder in Urlaub gefahren) erst einmal außen vor.
Detekteien haben damit ein gewisses Problem und werden bei entsprechenden Aufträgen von nun an eine Abwägung vornehmen müssen. Wie die konkret auszusehen hat, lässt sich erst sagen, wenn die vollständigen Urteilsgrüne vorliegen. Insgesamt wird es spannend werden, inwieweit das Bundesdatenschutzgesetz in die Arbeit der Detekteien hinein spielt: Diese erheben schliesslich fortlaufend Daten der unbekannt überwachten. Und ob es den grossen Unterschied macht, ob ein GPS-Empfänger angebracht ist oder man schlicht hinterherfährt und die Daten erhebt … es bleibt spannend was der BGH dazu sagt.
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