AG München zur eBay-Bewertung

Das Amtsgericht München (142 C 18225/09) hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von -Bewertungen beschäftigt. Dabei hat das Amtsgericht den Grundsatz „Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen sind zulässig“ wieder einmal hervorgehoben und gestärkt. Hintergrund war eine Bewertung in der u.a. sinngemäß stand, der Verkäufer würde „gleich mit dem Rechtsanwalt drohen“. Hier wurde nun gestritten, ob das so korrekt sei, der Verkäufer verwies darauf, dass er bitteschön nicht gedroht habe, sondern vielmehr auf die Möglichkeit des Einsatzes eines Rechtsanwalts verwiesen habe.


Der Richter ist dem nicht gefolgt, doch zeigt sich hier noch einmal sehr schön, über welche Details man sich streiten kann: Der Käufer nämlich verwies darauf (und wurde damit gehört), dass schon von Anfang an die Sache mit dem Rechtsanwalt im Spiel war:

Tatsächlich habe der Kläger bereits in seiner ersten Mail die Einschaltung eines Anwalts angekündigt. Aus Sicht des Beklagten, der insoweit mit einem anwaltlichen Schreiben, Kostennoten oder gar einem Gerichtsverfahren rechnen musste, müsse dies als Drohung gewirkt haben, auch wenn eine solche Ankündigung rechtlich zulässig sei.

Da müssen die Worte auf die Goldwaage gelegt werden: Man kann Dinge schliesslich auch androhen, ohne sich gleich im Rahmen einer (§241 StGB) zu bewegen. Hier geht es um die umgangssprachliche Bewertung (Drohung = Inaussichtstellen von etwas zumindest für den Empfänger Ungewolltem), nicht um die rechtliche, ob man das nun durfte oder nicht. Was letztlich in unserer alltäglichen Sprache nichts besonderes ist, wird hier plötzlich vor einem Gericht zum Streitfall und sprichwörtlich seziert.

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Was heisst das im Fazit für Käufer und Verkäufer bei eBay: Streiten kann man sich über alles, aber man sollte den Bogen nicht überspannen. Die Urteile zur Zulässigkeit von eBay-Bewertungen sind inzwischen zahlreich und ich wage zu behaupten: Für beide Seiten ist es lohnender, bei einem sich abzeichnenden Konflikt von sich aus einen geeigneten Vergleich zu suchen und das Ganze ohne Rechtsstreit beizulegen. Dass man dabei auf jeder Seite ein wenig Abstriche vom gewünschten Ergebnis nehmen muss, liegt in der Natur der Sache des Vergleichs und ist der Preis dafür, dass man hinterher Geld und nicht minder wertvolle Zeit gespart hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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