Boiler Room Scam

Unter „Boiler Room Scam“ versteht man eine (Anlage-)Betrugsmasche, bei der Anlegerinnen und Anleger unter Druck gesetzt werden, ihr Geld in angeblich besonders gewinnversprechende Wertpapiere zu investieren. Tatsächlich existieren diese Finanzinstrumente jedoch nicht und das Geld fließt direkt an die Betrügerinnen und Betrüger. Diese „Boiler Room Scams“ funktionieren meist über betrügerische Handelsplattformen im Internet.

„Boiler Room Scams“ werden von Täterinnen und Tätern (Personen/Unternehmen) durchgeführt, die regelmäßig keine Berechtigung zur Erbringung entsprechender Dienstleistungen haben und im (außereuropäischen) Ausland ansässig sind.

Um Anlegerinnen und Anlegern eine Informationsquelle über die Anbieter von Finanzdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, unterhält die BaFin auf ihrer Internetseite eine Unternehmensdatenbank, in der lizenzierte Unternehmen abgefragt werden können. Dort sind auch Unternehmen aufgeführt, denen die BaFin bereits den Geschäftsbetrieb untersagt hat. Soweit sich im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Anhaltspunkte aus eingereichten Beschwerden ergaben, wurde die jeweils zuständige Heimataufsichtsbehörde über den Inhalt der Beschwerde informiert.

Soweit es um Fragen der strafrechtlichen Verfolgung solcher Aktivitäten geht, sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Geldwäscheverdachtsmeldungen, die im Zusammenhang mit derartigen Aktivitäten eingehen, werden von der Financial Intelligence Unit (FIU) analysiert. Sofern sich die Verdachtsmeldungen als stichhaltig erweisen, werden entsprechende Analyseberichte an die Strafverfolgungsbehörden
übermittelt. (BT-Drucksache 20/6259, Seite 18-20)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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