Beschwerdeberechtigung des falschen Empfängers eines Strafbefehls

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 27. März 2024 (Aktenzeichen 16 Qs 14/24) wurde die Beschwerdeberechtigung einer Person hervorgehoben, die irrtümlich als Adressat einer strafgerichtlichen Entscheidung (eines Strafbefehls) behandelt wurde, obwohl sie tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt war. Dies ist eine bedeutsame Entscheidung im Kontext des Strafverfahrensrechts und beleuchtet die Frage der Beschwerdeberechtigung in Fällen fehlerhafter Adressierung strafgerichtlicher Dokumente.

Sachverhalt

Das Amtsgericht Pforzheim erließ am 23. November 2023 einen gegen M. B., geboren am 02. Oktober 1993. Eine Zustellung war unter der letzten bekannten Adresse des Angeklagten nicht möglich. Nach einer Abfrage beim Einwohnermeldeamt wurde eine andere Adresse mitgeteilt, allerdings unter dem Namen M. B., geboren am 20. Juni 1982. Der Strafbefehl wurde dann an diese Adresse zugestellt.

Rechtliche Fragestellung

Der Hauptpunkt der Entscheidung betrifft die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde in einem Fall, in dem eine Person fälschlicherweise als Adressat einer strafgerichtlichen Entscheidung behandelt wurde.

Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe

Das Landgericht stellte fest, dass der Strafbefehl sich eindeutig nicht gegen den Beschwerdeführer richtete, da das angegebene Geburtsdatum und der Geburtsort nicht übereinstimmten. Dennoch wurde anerkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Vollstreckung und der durch den Beschluss erzeugten Beschwer berechtigt war, eine sofortige Beschwerde einzulegen, obwohl er nicht der eigentliche Adressat des Strafbefehls war. Das Gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim auf und stellte fest, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Angeklagten bisher nicht zugestellt wurde .

Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten Adressierung in strafrechtlichen Verfahren und bietet Einblick in die Handhabung von Beschwerden in Fällen von Adressierungsfehlern. Die Rechtsgrundlagen, die in diesem Fall berücksichtigt wurden, beinhalten § 304 StPO, § 410 StPO und § 166 ZPO, welche für das Strafverfahrensrecht von besonderer Relevanz sind. Diese Entscheidung zeigt, dass auch Personen, die fälschlicherweise als Adressaten eines strafgerichtlichen Dokuments betrachtet werden, rechtliche Schritte unternehmen können, um die Richtigstellung der Situation zu erreichen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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