Beschlagnahme von Bargeld

Entsprechend § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO sind Gegenstände zu beschlagnahmen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können und die vom Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben werden – dies gilt auch für Bargeld, wie das LG Hamburg anlässlich einer vorgeworfenen festgestellt hat:

Die von dem Beschuldigten mit seiner Beschwerde angezweifelte Beweiseignung des beschlagnahmten Bargeldes ist vorliegend gegeben. Hierzu genügt die Möglichkeit, dass es als Untersuchungsgegenstand verendet werden kann; für welche Beweisführung es im Einzelnen in Betracht kommt, braucht noch nicht festzustehen (…) Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass das beschlagnahmte Bargeld voraussichtlich nicht aus den bislang lediglich vorgeworfenen Taten (…) stammen dürfte, sich aber dennoch die potentielle Beweisbedeutung hier etwa bereits aus der Existenz von größeren Barmitteln und auch der Auffindesituation, insbesondere dem Ort und der Art der Aufbewahrung, ergibt.

Die Art der Aufbewahrung wird möglicherweise durch eine Inaugenscheinnahme der beschlagnahmten Gegenstände zur Rekonstruktion der Aufbewahrungssituation zum Gegenstand einer späteren Beweisaufnahme. Das Bargeld ist vorliegend dem Durchsuchungsvermerk (…) zufolge in der Schublade eines unverschlossenen Schubladencontainers in vier jeweils mit Gummiband zusammengehaltenen Geldbündeln aufgefunden worden, wobei auf dem obersten Geldschein jeweils die Summe des Geldbündels (1.970,— €, 6.940,— €, 4.400,— € und 5.560,— €) notiert war. Die Höhe der einzelnen zu Bündeln zusammengefassten Bargeldbeträge in Zusammenschau mit dem Auffindeort sowie dem Verhalten und den Angaben (…) und gegebenenfalls auch die – soweit ersichtlich nicht dokumentierte – Stückelung der Geldscheine können durchaus Rückschlüsse für die (…) praktizierte Vereinnahmung von Geldern sowie zu der Einkommens- und Umsatzsituation (…) erlauben, zumal etwa ein Abgleich der Bargeldbeträge mit der aktuellen offiziellen Buchhaltung erfolgen könnte, in die wahrscheinlich weiterhin gesplittete Rechnungen Eingang gefunden haben dürften (…)

LG Hamburg, 620 Qs 1/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.