Beschlagnahme von Bargeld

Entsprechend § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO sind Gegenstände zu beschlagnahmen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können und die vom Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben werden – dies gilt auch für Bargeld, wie das LG Hamburg anlässlich einer vorgeworfenen Steuerhinterziehung festgestellt hat:

Die von dem Beschuldigten mit seiner Beschwerde angezweifelte Beweiseignung des beschlagnahmten Bargeldes ist vorliegend gegeben. Hierzu genügt die Möglichkeit, dass es als Untersuchungsgegenstand verendet werden kann; für welche Beweisführung es im Einzelnen in Betracht kommt, braucht noch nicht festzustehen (…) Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass das beschlagnahmte Bargeld voraussichtlich nicht aus den bislang lediglich vorgeworfenen Taten (…) stammen dürfte, sich aber dennoch die potentielle Beweisbedeutung hier etwa bereits aus der Existenz von größeren Barmitteln und auch der Auffindesituation, insbesondere dem Ort und der Art der Aufbewahrung, ergibt.

Die Art der Aufbewahrung wird möglicherweise durch eine Inaugenscheinnahme der beschlagnahmten Gegenstände zur Rekonstruktion der Aufbewahrungssituation zum Gegenstand einer späteren Beweisaufnahme. Das Bargeld ist vorliegend dem Durchsuchungsvermerk (…) zufolge in der Schublade eines unverschlossenen Schubladencontainers in vier jeweils mit Gummiband zusammengehaltenen Geldbündeln aufgefunden worden, wobei auf dem obersten Geldschein jeweils die Summe des Geldbündels (1.970,— €, 6.940,— €, 4.400,— € und 5.560,— €) notiert war. Die Höhe der einzelnen zu Bündeln zusammengefassten Bargeldbeträge in Zusammenschau mit dem Auffindeort sowie dem Verhalten und den Angaben (…) und gegebenenfalls auch die – soweit ersichtlich nicht dokumentierte – Stückelung der Geldscheine können durchaus Rückschlüsse für die (…) praktizierte Vereinnahmung von Geldern sowie zu der Einkommens- und Umsatzsituation (…) erlauben, zumal etwa ein Abgleich der Bargeldbeträge mit der aktuellen offiziellen Buchhaltung erfolgen könnte, in die wahrscheinlich weiterhin gesplittete Rechnungen Eingang gefunden haben dürften (…)

LG Hamburg, 620 Qs 1/20
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.