Der Bundesgerichtshof hat betont (2 ARs 403/22 und 2 AR 214/22), dass für die Annahme einer âauÃerordentlichen Beschwerde aus wichtigem Grundâ im Rahmen der StPO kein Raum ist. Zwar hat die Rechtsprechung zur SchlieÃung von Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem teilweise Rechtsbehelfe auÃerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen und anerkannt.
Diese genügen nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Rechtsmittel müssen grundsätzlich im Gesetz geregelt sein; soweit dieses ein Rechtsmittel nicht vorsieht oder, wie etwa in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, sogar ausdrücklich ausschlieÃt, ist eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gegeben.
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