Der Bundesgerichtshof hat betont (2 ARs 403/22 und 2 AR 214/22), dass für die Annahme einer „außerordentlichen Beschwerde aus wichtigem Grund“ im Rahmen der StPO kein Raum ist. Zwar hat die Rechtsprechung zur Schließung von Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem teilweise Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen und anerkannt.
Diese genügen nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Rechtsmittel müssen grundsätzlich im Gesetz geregelt sein; soweit dieses ein Rechtsmittel nicht vorsieht oder, wie etwa in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, sogar ausdrücklich ausschließt, ist eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gegeben.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.