Der Bundesgerichtshof hat betont (2 ARs 403/22 und 2 AR 214/22), dass für die Annahme einer „außerordentlichen Beschwerde aus wichtigem Grund“ im Rahmen der StPO kein Raum ist. Zwar hat die Rechtsprechung zur Schließung von Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem teilweise Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen und anerkannt.
Diese genügen nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Rechtsmittel müssen grundsätzlich im Gesetz geregelt sein; soweit dieses ein Rechtsmittel nicht vorsieht oder, wie etwa in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, sogar ausdrücklich ausschließt, ist eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gegeben.
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