Dass die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden darf, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist – also gerade nicht, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt – ruft der Bundesgerichtshof (3 StR 294/22) in Erinnerung.
So kann ein Gericht grundsätzlich zwar ‚massivste Gewaltanwendung‘ und ‚außergewöhnliche Brutalität‘ zulasten eines Angeklagten in die Abwägung der Strafzumessung einstellen; es muss sich dann aber im Fall einer Schuldminderung damit befassen, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene ‚außergewöhnliche Brutalität‘ seines Vorgehens trotz der Umstände, die seine nicht ausschließbar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründen, uneingeschränkt vorwerfbar ist. Eine solche kann schließlich Ausdruck einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung infolge etwa eines Affekts gewesen sein.
Im Übrigen liegt bei der Berücksichtigung der Art der Tatausführung durchaus regelmäßig eine gefährliche Gratwanderung zur (verbotenen) Doppelverwertung nach §46 III StGB,
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