Jährlich wird nicht nur in den Karnevals- und Faschingshochburgen Rosenmontag gefeiert: Dann ist in vielen Firmen die Frage zu klären, ob den Mitarbeitern am Rosenmontag unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei zu geben ist oder gegeben werden soll.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte Freizeit am Rosenmontag besteht. Auf Grund „betrieblicher Übung“ könnten Arbeitnehmer aber einen vertraglichen Anspruch darauf haben. Erforderlich ist, dass neben der regelmäßig wiederholten Freistellung am Rosenmontag bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass der Arbeitgeber derartige Vergünstigungen einräumen will und sie auf Dauer gewährt werden sollen (BAG, Urteil vom 24.3.93).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.