Jährlich wird nicht nur in den Karnevals- und Faschingshochburgen Rosenmontag gefeiert: Dann ist in vielen Firmen die Frage zu klären, ob den Mitarbeitern am Rosenmontag unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei zu geben ist oder gegeben werden soll.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte Freizeit am Rosenmontag besteht. Auf Grund „betrieblicher Übung“ könnten Arbeitnehmer aber einen vertraglichen Anspruch darauf haben. Erforderlich ist, dass neben der regelmäßig wiederholten Freistellung am Rosenmontag bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass der Arbeitgeber derartige Vergünstigungen einräumen will und sie auf Dauer gewährt werden sollen (BAG, Urteil vom 24.3.93).