Arbeitsunfall: Arbeitsweg als unmittelbarer Weg zwischen Arbeit und Wohnung

Bei der Frage, ob bei dem Weg zur oder von der Arbeit ein Arbeitsunfall vorliegt ist regelmäßiger Streitfall die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsweg vorliegt. Das Sozialgericht Landshut (S 13 U 243/16). Auf Grund der inzwischen gefesftigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht hier durchaus eine gewisse Unsicherheit bei Betroffenen, da es letztlich auf eine durchaus wertende Betrachtung ankommt, was mitunter zu – jedenfalls für Laien – überraschenden Ergebnissen führen kann.

Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die Definition des Arbeitsunfalls findet sich in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wonach Arbeitsunfälle solche Unfälle sind, die von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit wie insbesondere der beruflichen Tätigkeit (siehe hierzu §§ 2, 3 oder 6 SGB VII) erlitten werden. Zu derart versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit. Ein Unfall wiederum ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (hierzu § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Ein Arbeitsunfall liegt also ganz abstrakt ausgedrückt vor, wenn der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Notwendig ist eine Unfallkausalität: Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.

Ist der Arbeitsweg und Heimweg bversichert?

Einen pauschalen Schutz im Sinne eines „man ist auf dem Weg“ gibt es mit dem Bundessozialgericht nicht. Vielmehr ist mit dem Bundessozialgericht darauf abzustellen, wie die Handlungstendenz des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls zu bewerten ist (BSG, B 2 U 23/03). Das ist so zu verstehen, dass Versicherungsschutz besteht, „so lange die Fortbewegung nach ihrer Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist“. In der Konsequenz fühgrt dies dazu, dass wenn der Weg zu oder von der Arbeit durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen wird, während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz besteht. Allerdings, je nach den Umständen, setzt der Unfallversicherungsschutz wieder ein, nämlich dann, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen versicherten Weg wieder aufzunehmen (so BSG, B 2 U 3/13 R). Abzustellen ist nicht auf innere Vorgänge, das Bundessozialgericht stellt darauf ab, ob der Versicherte seine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nach außen dokumentiert.

Beispiel: Versorgen der Katze

Der Fall beim Sozialgericht Landshut zeigt, wozu diese Rechtsprechung im Einzelfall führen kann: Wenn jemand, um seine Katze zu rufen, nicht über den gepflasterten Weg sondern über den Rasen geht, ist dies – weil er es tut um die Katze zu rufen – verlässt er den Versicherungsschutz der Unfallversicherung:

„Der Weg über den Rasen stellt einen Umweg im Verhältnis zu dem direkten Heimweg über den gepflasterten Weg zur Haustür dar. Zwar steht nach der Rechtsprechung des BSG vom 09. Dezember 2003 (B 2 U 23/03 – zitiert nach juris) nicht nur der kürzeste, sondern auch der „unmittelbare“ Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. Der Versicherte besitzt damit ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit welchen Weg er nutzt. Versicherungsschutz besteht jedoch nur dann, wenn der Versicherte sich einen bestimmten Weg wählt, weil er ihn für den schnellsten, sichersten oder kostengünstigsten Weg zwischen dem Versicherungsort und der Wohnung hält.

Sowohl nach den Erstangaben des Klägers als auch nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wäre er, wenn er die Katze nicht hätte rufen müssen, jedoch nicht über den Rasen gelaufen, sondern hätte den direkten, gepflasterten Weg vom Carport in Richtung seiner Haustür genommen. Nur der gepflasterte Weg ist damit als versicherter „unmittelbarer“ Weg anzunehmen. Das Betreten des Rasens stellt demgegenüber einen Umweg dar, der nicht mehr dem Ziel des „Nachhause-Kommens“, sondern dem eigenwirtschaftlichem Ziel des Klägers, sich um seine Katze zu kümmern, diente.“

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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