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Anrechnung von Auslieferungshaft

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Auslieferungshaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
im Maßstab von 1 : 1 auf die Strafe anzurechnen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die einen anderen Maßstab erforderlich erscheinen lassen (BGH, 3 StR 277/19).

Mit Blick auf die Überprüfbarkeit eines erhöhten Anrechnungsmaßstabs bedarf dieser regelmäßig einer Begründung anhand der Umstände des konkreten Falles (BGH, 2 StR 359/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner