Ein Gericht muss im Urteil tragfähig begründen, aus welchen Gründen es einem psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht darin gefolgt ist, dass die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war. Dabei ist das Tatgericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines gehörten Sachverständigen abzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann.
Will es aber eine Frage, zu deren Beantwortung es sich sachverständiger Hilfe bedient hat, abweichend von dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen worden sind. Dies erfordert eine erschöpfende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere mit den Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Beurteilung stützt.
Insbesondere darf das Gericht seine Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht auf eigene Erkenntnisse und die vom Sachverständigen ermittelten Befundtatsachen stützen, ohne im Einzelnen darzulegen, worin diese genau bestehen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen dürfen im Urteil gerade nicht nur einzelne „Hypothesen“ mitgeteilt werden: Um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, bedarf es zunächst der Darlegung der Befundtatsachen, von denen der Sachverständige ausgegangen ist. Sodann muss das Gericht seine Schlussfolgerungen und Wertungen mitteilen, vor allem, zu welchen Ergebnissen der Sachverständige gekommen ist.
- EU: Competitiveness Strategy for Europe - 10. September 2024
- Organisierte Kriminalität in Deutschland: Erkenntnisse, Herausforderungen und Ausblick - 10. September 2024
- Künstliche Intelligenz in Deutschland – Status, Herausforderungen und internationale Perspektiven - 10. September 2024