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Impressumspflicht und Abmahnung: Diensteanbieter ist der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmer

Der „Diensteanbieter“ nach TMG hat ein Impressum vorzuhalten – fraglich ist nur immer wieder, wer „der Diensteanbieter“ ist. Früher stritten wir darum, ob z.B. ein Twitter-Account ein Impressum bereit halten muss, oder ob Diensteanbieter nicht vielmehr Twitter selbst ist. Heute geht man davon aus, dass Diensteanbieter derjenige ist, der die Herrschaftsgewalt über den jeweiligen Telemediendienst ausübt. Auch das kann kritisch diskutiert werden, insbesondere bei der Frage, ob nicht letztlich doch eher Facebook selbst die Facebook-Seite beherrscht, was nicht zuletzt die regelmäßigen Abschaltungen zeigen.

Nun ging es beim OLG Celle (13 U 72/12, hier im Volltext) um eine andere interessante Frage: Nämlich um eine Webseite, die – samt Domain – von einem Arbeitgeber geführt wurde. Die Abmahnung richtete sich aber wohl an seinen „Mitarbeiter“. Das OLG erkannte folgerichtig, dass der Mitarbeiter nicht schlechthin Ansprechpartner sein kann. Diensteanbieter bei einer Homepage und Domain, die einem Unternehmen zugehörig sind, ist wenn, dann der Arbeitgeber. Dabei sieht das OLG Celle sogar eine regelmäßige Vermutung dahin gehend, dass eine Funktionsherrschaft bei dem liegt, auf den die Domain eingetragen ist. Diese Ansicht wäre hinsichtlich der Impressumspflicht bei Diensten wie Twitter und Facebook verheerend, es ist aber davon auszugehen, dass letztlich an dieser Impressumspflicht nicht gerüttelt wird.

Ergebnis: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer abzumahnen. Das ist soweit korrekt, die Entscheidung bietet aber wenig darüber hinaus. So ist hier von einem „Mitarbeiter“ die Rede, ohne klar zu stellen, welche Funktion dieser hatte. Ich erinnere insofern kurz, dass man dabei Geschäftsführer ausklammern muss, die durchaus gesondert in Anspruch genommen werden können (dazu hier von mir). Jedenfalls werden sich Angestellte nicht Abmahnen lassen müssen, weil sie die Webseite Ihres Arbeitgebers betreuen – zugleich hat der Arbeitgeber organisatorisch dafür zu sorgen, dass Rechtsverstöße durch Angestellte nicht (erneut) begangen werden. Eine Verallgemeinerung des Urteils hinsichtlich „Sub-Seiten“ auf Facebook, Twitter & Co. verbietet sich m.E. derzeit, das Gericht selbst hat sich die Hintertüre offen gehalten indem man das Wort „regelmäßig“ nutzt.

Hinweis: Es geht hier um die Abmahnung durch einen Dritten. Die Frage, ob im Arbeitsverhältnis eine Abmahnung des Arbeitnehmers möglich wäre, ist dem Einzelfall vorbehalten und der Frage, inwiefern er gegen Arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hätte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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