In Nordrhein-Westfalen nimmt die Steuerfahndung zunehmend eine Berufsgruppe ins Visier, die bislang eher mit Produktplatzierungen als mit Paragrafen in Verbindung gebracht wurde: Influencerinnen und Influencer. Was sich zunächst nach vereinzelten Nachlässigkeiten in der Steuererklärung anhören mag, nimmt längst Züge organisierter Steuervermeidung an. Laut übereinstimmenden Medienberichten – etwa von Der Spiegel und Heise online – geht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mittlerweile von einem Steuerschaden von rund 300 Millionen Euro allein in NRW aus.
Das LBF hat eigens ein »Influencer-Team« mit spezialisierten Steuerfahndern gegründet. Dessen Fokus liegt wohl nicht auf gelegentlichen Produktempfehlungen kleinerer Accounts, sondern auf professionellen Akteuren mit erheblichen monatlichen Einnahmen, die nicht selten ohne Steuernummer agieren und teilweise ihren steuerlichen Verpflichtungen „mit hoher krimineller Energie“ ausweichen. Besonders schwierig: Die Beweisführung bei flüchtigen Formaten wie Storys sowie der häufige Wegzug ins Ausland, etwa nach Dubai, erschweren die Verfolgung. Dennoch laufen derzeit bereits rund 200 Ermittlungsverfahren gegen in NRW ansässige Influencer.
Update: Es gibt inzwischen Zweifel an den von den Finanzbehörden gemeldeten Zahlen. Möglicherweise wurde durch eine Gleichsetzung von Steuerschaden und Gesamtumsatz ein verzerrtes Bild erzeugt, berichtet das Manager-Magazin!
Zwischen Einkommensteuer und Gewerbesteuer – die rechtliche Einordnung
Rechtlich ist die Lage für Influencerinnen und Influencer überraschend eindeutig: Wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Inhalte produziert, um Einnahmen zu erzielen – sei es durch Affiliate-Links, Product Placements, gesponserte Beiträge oder Donations – wird steuerlich als Unternehmer oder Gewerbetreibender behandelt. Die Grenzen zur „bloßen Liebhaberei“ verschwimmen vor allem bei kleineren Accounts, doch mit zunehmender Reichweite und Professionalisierung entfällt dieser Graubereich. Bereits der wiederholte Erhalt von Sachzuwendungen, etwa Kleidung oder Technik zur Bewerbung, kann steuerpflichtige Einkünfte begründen.
In der Praxis bedeutet dies eine dreifache Steuerpflicht: Einkommensteuer fällt auf den Gewinn aus der Tätigkeit an, also Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben; Gewerbesteuer wird dann fällig, wenn der Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt; und Umsatzsteuer ist ab einem Umsatz von mehr als 22.000 Euro im Vorjahr zu erheben, wobei zahlreiche Besonderheiten gelten – etwa bei Werbeleistungen, die als tauschähnlicher Umsatz (Ware gegen Posting) behandelt werden.
Die vermeintlich lockere Sphäre der sozialen Medien entbindet dabei keineswegs von den klassischen Pflichten: Einnahmen müssen erklärt, Belege gesammelt und aufbewahrt, betriebliche Ausgaben dokumentiert werden. Sprachnachrichten und Instagram-DMs, in denen Kooperationsbedingungen vereinbart werden, gelten als aufbewahrungspflichtige Geschäftsbriefe. Wer das ignoriert, riskiert nicht nur Zuschätzungen durch die Finanzbehörden, sondern bei Vorsatz auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Speziell wer in Dubai sitzt sollte aufmerksam sein, denn: das hat man in Europa längst auf dem Schirm. Und Auslieferungen wegen Steuerdelikten in Deutschland sind keineswegs mehr unmöglich.
Steuerhinterziehung durch Influencer – Tatbestand, Täterkreis, Tatbeiträge
Juristisch stehen Influencer, die ihre Einnahmen bewusst verschweigen oder unvollständig erklären, vor dem zentralen Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Dieser kann durch aktives Tun – etwa durch falsche Angaben in der Steuererklärung – ebenso verwirklicht werden wie durch Unterlassen steuerlich gebotener Erklärungen. Eine Rückwirkung auf das Strafmaß hat die nachträgliche Nachzahlung von Steuern nicht, wenngleich dies strafmildernd berücksichtigt werden kann.
Gerade im Influencer-Milieu ist es typisch, dass Drittpersonen – Agenturen, Manager, manchmal auch Freunde – an der steuerlich relevanten Tätigkeit beteiligt sind. Diese können sich bei Kenntnis und Mitwirkung als Mittäter oder Gehilfen strafbar machen. Selbst der Steuerberater ist nicht aus dem Spiel: Wer wissentlich unrichtige Angaben seines Mandanten ungeprüft übernimmt oder relevante Hinweise bewusst ignoriert, riskiert eine Strafbarkeit wegen Beihilfe. In der Praxis wird regelmäßig auf subjektive Elemente wie „dolus eventualis“ abgestellt – ein bloßes Wegschauen reicht nicht, um sich zu exkulpieren.
Ein beliebtes Muster ist dabei das Verschweigen von Sachzuwendungen – etwa Hotelübernachtungen oder Luxusgeschenken –, die als Gegenleistung für Marketingaktivitäten erbracht werden. Hier genügt es nicht, sich auf fehlende Barvergütung zu berufen: Der geldwerte Vorteil ist in den meisten Fällen als Einnahme zu versteuern. Nur wenn der Schenker die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG übernommen hat oder es sich um bloße Testprodukte handelt, kann eine andere Bewertung möglich sein.

Für Influencer gilt damit: Der Weg in die Öffentlichkeit verpflichtet. Wer Einnahmen erzielt – gleich ob in Euro, Crypto oder Kleidergröße 36 – steht in der Verantwortung gegenüber dem Steuerstaat. Unwissen schützt nicht vor Strafe, und spätestens mit sechsstelligen Monatseinnahmen greift auch keine Ausrede mehr. Die Leichtigkeit der Storys endet dort, wo Paragraf 370 AO beginnt. Besonders gravierend könnte es werden, wenn man auf die Idee kommt, die gesamte Ausstattung eines Influencers als „Tatmittel“ zu beschlagnahmen – so droht nicht nur ein elend langes, nervenaufreibendes Steuerstrafverfahren, sondern das Wegnehmen der Existenzgrundlage.
Fazit: Steuerrechtliches Influencertum ist kein rechtsfreier Raum
Das Aufkommen eines spezialisierten „Influencer-Teams“ innerhalb der Steuerfahndung ist Ausdruck eines Paradigmenwechsels: Digitale Sichtbarkeit bringt auch steuerliche Sichtbarkeit. Die Behörden holen auf, technologisch wie organisatorisch, und setzen auf kombinierte Auswertung von Plattformdaten, Algorithmusanalysen und internationalen Kooperationen.
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