Der Vollständigkeit halber: Im Laufe von 2014 haben sich die eBay-AGB geändert, dabei auch in einem wesentlichen Punkt hinsichtlich des Abbruchs von eBay-Auktionen. Während der frühere §9 Abs.11 der AGB ausdrücklich darauf abstellte, dass ein Abbruch nur bei vorliegen einer gesetzlichen Berechtigung erlaubt ist, wurde dies nunmehr ganz gestrichen. Zum Abbruch findet sich nur noch ein Absatz in den AGB
Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Dabei ist der letzte Teilsatz ein Link auf den entsprechenden Teil auf den eBay-Hilfeseiten. Hier werden verschiedene Gründe für einen Abbruch genannt und darüber hinaus klar gestellt, dass die gesetzlichen Regeln unberührt bleiben.
Das Vorgehen ist m.E. etwas unglücklich, aber ändert am Ende nichts an der bestehenden Rechtsprechung. Mit dieser waren die Hilfeseiten von eBay ohnehin bei der Auslegung der AGB zu berücksichtigen. Dabei ging der BGH ebenfalls davon aus, dass die von eBay genannten Gründe lediglich ergänzend zu den gesetzlichen Berechtigungsgründen zu verstehen ist. Die nunmehr von eBay gewählte Formulierung passt sich hier ein.
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