Als Gewerbetreibender wird man auch heute noch ständig mit unverlangten Faxen belästigt – nicht selten wird man dann bei Beschwerden belehrt von dem Absender, dass dieses Fax erlaubt sein soll. Hin und wieder wird dann auch über die Frage gestritten, ob es sich überhaupt um Werbung handelt. Das LG Ulm (10 O 102/12) hatte sich insofern mit einer „Datenbank“ zu beschäftigen, die auf dem Wege von Fax-Abfragen kurzerhand nur Daten von Gewerbetreibenden für die eigene Datenbank erheben wollte (die später veräußert wurden an Dritte).
Das Landgericht analysierte sehr umfangreich, wann von Werbung und geschäftlicher Handlung auszugehen ist und erkannte im Ergebnis korrekt eine geschäftliche Handlung. Ob es letztlich auch Werbung war, ließ das Landgericht dahin gestellt:
Sofern man eine Werbung hier verneinen wollte, wäre der Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG erfüllt. Denn das Versenden eines Fax-Schreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen eine unzumutbare Belästigung dar. Für die Beklagte bestand kein Anlass, die Gärtnerei H. in ihrer beruflichen Sphäre durch ein Fax-Schreiben zu belästigen. Die Beklagte hätte die Anfrage genauso gut durch einen Brief bewerkstelligen können. Dass die Faxnummer der Gärtnerei H. in öffentlichen Verzeichnissen enthalten war, stellt keine Einwilligung für den konkreten Fall dar (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rn. 186).
Letztlich ist das Ergebnis wenig überraschend: Gewerbetreibende haben unverlangte Fax-Zusendungen, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, nicht hinzunehmen! Wer dennoch belästigt wird, kann sich notfalls gar gerichtlich wehren. Der Streitwert wurde vorliegend auf 15.000 Euro festgesetzt, das Prozessrisiko liegt damit für den Spammer bei gut 4.000 Euro.
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