Der Bundesgerichtshof (3 StR 33/12) hat sich mit dem Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne der § 86a Abs. 1 („Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“), § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a („Volksverhetzung“) StGB auseinandergesetzt und stellt dazu fest:
Verbreiten im Sinne dieser Vorschriften ist die mit einer körperlichen Weitergabe einer Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 – 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; LK/Laufhütte/Kuschel, StGB, 12. Aufl., § 86 Rn. 19). Dazu reicht die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte nicht aus, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Per- sonen überlassen werde (BVerfG, Beschluss vom 9.November 2011 – 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1499 f. mwN).
Es ist damit im Bereich der Propagandadelikte weiterhin festzuhalten, dass eine enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Verbreitens“ angezeigt ist.
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