Der BGH (3 StR 294/10) hat entschieden, dass eine unter Androhung von Gewalt heraus genötigte PIN nicht automatisch keine (schwere) räuberische Erpressung sein muss. Dreh- und Angelpunkt bei der Frage ist der Vermögensschaden, dabei ist es schon länger auch vom BGH anerkannt, dass eine erlangte PIN mit dazu gehöriger EC-Karte durchaus ein Schaden sein kann, auf Grund der abstrakten Vermögensgefährdung in Form der jederzeitigen Verfügungsbefugnis des Täters. Was also hat in diesem Fall den Ausschlag gegeben?
Die Antwort des BGH ist m.E. zwar richtig, hinterlässt aber einen Faden Beigeschmack: Entscheidend war in diesem Fall, dass das Konto nicht mehr gedeckt war, die Täter konnten also letztlich gar nicht verfügen, selbst wenn sie alle notwendigen „Unterlagen“ hatten.
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