Der BGH (3 StR 294/10) hat entschieden, dass eine unter Androhung von Gewalt heraus genötigte PIN nicht automatisch keine (schwere) räuberische Erpressung sein muss. Dreh- und Angelpunkt bei der Frage ist der Vermögensschaden, dabei ist es schon länger auch vom BGH anerkannt, dass eine erlangte PIN mit dazu gehöriger EC-Karte durchaus ein Schaden sein kann, auf Grund der abstrakten Vermögensgefährdung in Form der jederzeitigen Verfügungsbefugnis des Täters. Was also hat in diesem Fall den Ausschlag gegeben?
Die Antwort des BGH ist m.E. zwar richtig, hinterlässt aber einen Faden Beigeschmack: Entscheidend war in diesem Fall, dass das Konto nicht mehr gedeckt war, die Täter konnten also letztlich gar nicht verfügen, selbst wenn sie alle notwendigen „Unterlagen“ hatten.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.