Vorsicht bei der Abtretung von Honorarforderungen (hier gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung) an einen Dritten: Das Oberlandesgericht Koblenz (2 U 553/13) hat insoweit entschieden
Die Abtretung des – die bestehenden Honorarforderungen eines Zahnarztes „zusammenfassenden“ – Auszahlungsanspruchs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung an einen Dritten zieht regelmäßig einen potentiellen Verstoß gegen § 203 StGB und damit die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung gemäß § 134 BGB nach sich, solange die Rechte des Zessionars aus § 402 BGB nicht vertraglich abbedungen sind.
Es ist ein zunehmend unterschätztes Problem, (zahn-)ärztliche Honorarforderungen an Dritte abzutreten, hier ergeben sich mitunter ganz erhebliche Rechtsfragen.
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