Vorsicht bei der Abtretung von Honorarforderungen (hier gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung) an einen Dritten: Das Oberlandesgericht Koblenz (2 U 553/13) hat insoweit entschieden
Die Abtretung des – die bestehenden Honorarforderungen eines Zahnarztes „zusammenfassenden“ – Auszahlungsanspruchs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung an einen Dritten zieht regelmäßig einen potentiellen Verstoß gegen § 203 StGB und damit die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung gemäß § 134 BGB nach sich, solange die Rechte des Zessionars aus § 402 BGB nicht vertraglich abbedungen sind.
Es ist ein zunehmend unterschätztes Problem, (zahn-)ärztliche Honorarforderungen an Dritte abzutreten, hier ergeben sich mitunter ganz erhebliche Rechtsfragen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.