§201a StGB: Selbstaufnahmen des Tatopfers

Der Bundesgerichtshof () hat klargestellt, dass auch Selbstaufnahmen des Tatopfers Gegenstand der unbefugten Weitergabe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sein können. Hintergrund ist, dass entsprechend § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sich derjenige strafbar macht, der eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift bezeichneten Art einem Dritten wissentlich unbefugt zugänglich macht – und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verletzt.

Da die in §201a I Nr.4 StGB in Bezug genommenen Nummern 1 und 2 unter anderem voraussetzen, dass die Bildaufnahme “von einer anderen Person” hergestellt wird, sind Selbstaufnahmen der abgebildeten Person von diesen Tatbestandsvarianten (bewusst) ausgeschlossen. Bisher aber ist umstritten, ob daraus zu folgern ist, dass auch bei einer Tat nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB Selbstaufnahmen der geschädigten Person als Tatobjekt ausgeschlossen sind – oder ob der Tatbestand auch durch die Weitergabe der von dem Aufgenommenen selbst angefertigten Bildaufnahmen erfüllt werden kann. Letzteres hat der BGH nun bejaht. Hierbei führt der BGH an:

Der Wortlaut der Bezugnahme auf eine „Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art“ zwingt nicht zu der Annahme, dass sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der in Bezug genommenen Nummern erfüllt sein müssen (aA SK/Hoyer, StGB, 9. Aufl., § 201a Rn. 37). Die Bezugnahme ist lediglich auf die „Art“ der Bildaufnahme beschränkt und deshalb da- hin zu verstehen, dass sich die Tat nur auf eine dort ihrem Inhalt nach näher beschriebene Bildaufnahme als Tatobjekt beziehen muss, ohne dass es auf den Akt der Herstellung durch den Täter ankommt (LK-Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 12).

Auch das Erfordernis einer “befugt” hergestellten Bildaufnahme schließt die Möglichkeit der Aufnahme durch die abgebildete Person selbst gerade nicht aus. Vom Wortlaut des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst sind danach sämtliche befugt aufgenommenen Abbildungen, die eine vom Täter verschiedene Person in einer geschützten Räumlichkeit (Nr. 1) oder in hilfloser Lage (Nr. 2) zeigen und deren höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen.

Im Übrigen stellt der BGH klar, dass auch systematisch keine Bedenken bestehen, da der hierin liegende Vertrauensmissbrauch das geschützte Rechtsgut unabhängig davon beeinträchtigt, wer die – ggf. lange Zeit zuvor entstandene ‒ Aufnahme gefertigt hat.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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