Immer wieder möchten sich Betroffene einer Filesharing-Abmahnung damit verteidigen, dass man ja gar nicht zum angeblichen Tatzeitpunkt zu Hause war. Das Landgericht Köln (28 O 306/11) hat nochmals in einer aktuelleren Entscheidung klargestellt, dass dies nicht hilft, „da die Teilnahme an einer Tauschbörse eine körperliche Anwesenheit während des gesamten Vorganges nicht voraussetzt“. Insofern sollte man vorsichtig sein, wenn man sich alleine damit verteidigen möchte, dass man (nachweislich) gar nicht zu Hause war.
- Berufungsschriftsatz: Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs - 26. April 2024
- Feststellungen zu Regelbeispiel in der Berufung - 26. April 2024
- Firmenmissbrauchsverfahren: BGH-Entscheidung zum Namensrecht einer Partnerschaftsgesellschaft - 26. April 2024