Immer wieder möchten sich Betroffene einer Filesharing-Abmahnung damit verteidigen, dass man ja gar nicht zum angeblichen Tatzeitpunkt zu Hause war. Das Landgericht Köln (28 O 306/11) hat nochmals in einer aktuelleren Entscheidung klargestellt, dass dies nicht hilft, „da die Teilnahme an einer Tauschbörse eine körperliche Anwesenheit während des gesamten Vorganges nicht voraussetzt“. Insofern sollte man vorsichtig sein, wenn man sich alleine damit verteidigen möchte, dass man (nachweislich) gar nicht zu Hause war.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
- SocGholish, Amadey, StealC: Wenn internationale Ermittler die Infrastruktur einreißen – 24. Juni 2026
- Sommer: Unsere Arbeitsweise bei Hitzewellen – 24. Juni 2026
- Provision kassiert, Provision zurück: Widerrufsrecht beim Maklervertrag – 24. Juni 2026
