Ein Urteil des BGH (I ZR 209/07) beschäftigt sich mit der Frage der Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes von Werken angestellter Beschäftigter (hier: Eines Beamten). Das interessante und leicht zu lesende Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass entsprechend §43 UrhG alleine wegen des Beschäftigungsverhältnisses noch lange nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein umfassendes Nutzungsrecht auf den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber übertragen wird. Vielmehr ist (sofern keine klaren vertraglichen Absprachen getroffen werden) davon auszugehen, dass nur diejenigen Nutzungsrecht übertragen werden, auf die der Arbeitgeber zwingend angewiesen ist, um das aus dem Dienstverhältnis hervor gehende Werk entsprechend nutzen zu können.
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