Zum Einverständnis mit Telefonanrufen bei Gewinnspielpostkarten

Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil (AZ 38 O 145/06) eine Aussage zu der (noch) gängigen Praxis getroffen, dasss auf vielen Gewinnspielpostkarten gleichzeitig ein Passus in der Art “Ich stimme Werbeanrufen zu” steht. Das Gericht sieht hier kein Einverständnis in solche Anrufe, da der Verbraucher in solchen Gewinnspielen kein Adresssammel-Interesse sieht. Dazu das Urteil:

Aus dem UrteilEs ist auch davon auszugehen, dass der angerufene Verbraucher sein Einverständnis mit einem entsprechenden Telefonanruf nicht erteilt hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Herr x jemals eine Einverständniserklärung mit Werbeanrufen unter seiner privaten Telefonnummer abgegeben hat. Einen konkreten Vorfall, in dessen zeitlichen und örtlichen Rahmen eine solche Erklärung erfolgt sein könnte, nennt die Beklagte nicht. Die Gewinnspielkarte, die angeblich von Herrn Saller unterzeichnet worden ist, reicht unabhängig vom Fehlen jeder Darlegung der näheren Umstände des Zustandekommens jedenfalls nicht aus, um ein generelles Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken zum Ausdruck zu bringen. Zum einen dürfte dem von der Beklagten als Zustimmung gewerteten Satz schon nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zuzumessen sein, weil der Verbraucher mit dem Ausfüllen einer Teilnahmekarte an einem konkreten Gewinnspiel nicht das Bewusstsein hat, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Dies gilt um so mehr, wenn sich ein solcher Satz im “Kleingedruckten” befindet.

Zum anderen lässt sich aber auch objektiv bereits nicht erkennen, dass derjenige, der die Karte ausgegeben hat, bezweckt, Adressenhandel zu betreiben und ein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen erreichen will. Dem Verbraucher wird die mögliche Tragweite eines solchen Satzes ebenso wenig deutlich vor Augen geführt, wie der Beklagten und den von ihr beauftragten Unternehmen bekannt sein muss, dass es sich jedenfalls um “erschlichene” Einverständniserklärungen handelt, aus denen keinerlei Rechte hergeleitet werden dürfen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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