Der BGH (XII ZB 275/15) konnte nochmals bekräftigen, dass sich eine offenbare Unrichtigkeit nicht aus dem Urteil selbst ergeben muss, sondern wenn diese durch die Vorgänge bei Erlass oder Verkündung des Urteils für die Parteien nachvollziehbar war:
Das Anerkenntnisurteil wies eine Verwechslung der Parteibezeich- nungen auf, welche als Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO zu qualifi- zieren ist (vgl. BGH Urteil vom 21. Dezember 2010 – X ZR 122/07 – NJW 2011, 989 Rn. 6, 9 ff.; BeckOK ZPO/Elzer [Stand: 1. Oktober 2016] § 319 Rn. 20). Die Verwechslung der Parteirollen war auch offenbar. Die Unrichtigkeit muss sich nicht unmittelbar aus dem Urteil selbst ergeben. Es ist ausreichend, wenn sie für die Parteien des Rechtsstreits durch die Vorgänge bei Erlass und Verkün- dung des Urteils anhand der Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle nachvollziehbar ist (Senatsbeschluss vom 29. Juni 1994 – XII ARZ 19/94 – FamRZ 1994, 1520, 1521; MünchKommZPO/Musielak 5. Aufl. § 319 Rn. 7).
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