Fehlerhaftes Permanent Make Up: Keine Nacherfüllung

Wenn ein Permanent Make Up fehlerhaft ist, steht ein Schmerzensgeld im Raum – und es muss der Kunde weder eine Frist zur Nacherfüllung setzen, noch sich auf eine angebotene Nachbesserung in Form einer Nachpigmentierung einlassen.

Denn Nachbesserungsbemühungen muss ein Betroffener jedenfalls deshalb nicht dulden, weil sie ihr nicht zuzumuten sein werden:

Unzumutbar ist eine Nacherfüllung dann, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Es ist hier angesichts einer misslungenen Pigmentierung im Gesicht objektiv einsichtig und nachvollziehbar, dass die Klägerin das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten verloren hat. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für sie mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können hier gravierend sein. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind daher bei Permanent-Make-Up-Behandlungen eher als bei anderen Werken geeignet, die Nachbesserungsverweigerung zu rechtfertigen (vgl. auch AG Wuppertal, Urteil vom 21. August 2014 – 34 C 265/12 –, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2014 – I-12 U 151/13 –, juris Rn. 5, 6)

, 1 O 309/15

Auch das Amtsgericht Wuppertal, 34 C 265/12, hatte dies schon früher einmal sehr ausführlich festgehalten:

Wird (…) die Vertragsleistung (…) schuldhaft nicht nur unvollständig, sondern mangelhaft erbracht und verliert die Klägerin – wie hier – aus objektiven Gründen deswegen das Vertrauen in die Beklagte, kann die Klägerin dem Grunde nach Schadenersatz und Schmerzensgeld auch dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Beklagte keine Gelegenheit zur Nachbesserung der bereits mangelhaft ausgeführten Teilarbeiten mehr erhalten hat. Denn bei derartigen Arbeiten, die Schmerzen verursachen und zu Gesundheitsschäden führen können, spielt das Vertrauen in die Fähigkeiten des Auftragnehmers eine entscheidende Rolle. Ein Permanent Make-Up im Gesicht und dessen Nachbesserung verursacht nicht unerhebliche Schmerzen und bringt das Risiko einer Gesundheitsgefährdung mit sich. Hat – wie hier – die Klägerin das Vertrauen in die Fähigkeiten der Beklagten verloren, ist der Klägerin ein Nachbesserungsversuch schlicht nicht mehr zuzumuten. Der Vertrauensverlust ist dann bereits aufgrund der mangelhaften Teil-Ausführung des Permanent Make-Up gerechtfertigt. Unzumutbar ist eine Nacherfüllung nämlich dann, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Dies ist hier angesichts des Gewichts der festgestellten Mängel zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der gestalterischen Mängel ist es objektiv einsichtig und nachvollziehbar, dass die Klägerin das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten verloren hat. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für sie mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Auftragnehmerin eine besondere Bedeutung zu. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können hier gravierend sein. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit der Auftragnehmers sind daher bei Tätowierungsarbeiten eher als bei anderen Werken geeignet, die Nachbesserungsverweigerung zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5.03.2014, Az. 12 U 151/13).

Amtsgericht Wuppertal, 34 C 265/12
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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