Der Bundesgerichtshof (XII ZB 147/10) hat sich zum Versorgungsausgleich bei einem verheimlichten „Kuckuckskind“ geäußert: Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Denn das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09).
Hinweis: Der Beschluss betrifft noch die alte Rechtslage, die heute nicht mehr existierenden §§1587c, 1587h BGB). Da sich der Rechtsgedanke aber nunmehr im neuen §27 VersAusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich) findet, dürfte die Entscheidung weiter von Bedeutung sein.
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