Winterdienst: Landgericht Aachen zur Räum- und Streupflicht der Gemeinden

Beim (12 O 447/15) ging es um die Räum- und Streupflicht der Gemeinden, wobei das Gericht die bestehenden Grundsätze zur Haftung der Gemeinden bei nicht geräumten Strassen bestätigt hat. Demzufolge sieht auch das LG Aachen keine vorbeugende Pflicht zum Winterdienst oder gar eine Rund-um-die-Uhr-Streupflicht. Auch das Konzept eines Winterdienstes bei dem Strassen nach Bedeutung und Gefährlichkeit in Prioritäten eingestuft werden ist Bedenkenlos. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei regelmäßig vor 7 Uhr morgens ein gemeindlicher Winterdienst nicht durchzuführen ist – ohnehin, alleine die Tatsache dass ein Unfall geschehen ist reicht jedenfalls für Ansprüche gegenüber der Gemeinde nicht aus.

Aus der Entscheidung:

Die Beklagte hat ihre Amtspflicht in Gestalt der Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zum Unfallzeitpunkt war die Beklagte nach Ansicht der Gerichts noch nicht verpflichtet, die Winterwartung an der Unfallstelle ausgeführt zu haben.

Nach § 1 Abs. 2 StrReinG NRW erstreckt sich die innerhalb geschlossener Ortslagen bestehende Reinigungspflicht der Gemeinden auch auf die Winterwartung und umfasst dabei insbesondere auch das Bestreuen der Fahrbahnen und Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 8/03, NJW 2003, 3622). Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW, § 1 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW obliegt es der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast die in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Straßen nach besten Kräften bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Hierbei sind dem Umfang der Winterwartungspflicht in organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht Grenzen gesetzt. So orientiert sich die hoheitliche Pflicht des Straßenbaulastträgers nicht an der Herstellung einer absoluten Gefahrlosigkeit, sondern zielt auf die zumutbare Erstellung eines Streu- und Räumungskonzeptes ab, welches eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet (Saarländisches OLG, Urteil vom 07.03.2006 – 4 U 19/05-70; OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2010 – I-9 U 113/10).

Aus Gründen der Zumutbarkeit ist diejenige Körperschaft, welche die Verkehrssicherungspflicht innehat, nicht zu einer Winterwartung rund um die Uhr verpflichtet, sondern darf sich auf die Zeit des üblichen Tagesverkehrs beschränken (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 823, Rn. 227). Dessen Beginn ist zumindest an Werktagen nicht schon um 5 Uhr morgens anzuerkennen, sondern erst ab 7 Uhr (vgl. OLG Köln, 7 U 142/12, Beschluss vom 28.11.2012; OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2010 – I-9 U 113/10; Saarländisches OLG, Urteil vom 12.02.2014 – 2 U 113/13; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.11.2008, NZV 2009, 599 ff.; OLG Karlsruhe, Urt vom 25.9.1998; 10 U 122/98). Eine vorbeugende Streupflicht in den Nachtstunden kann von den Gemeinden nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 11.08.2009 – VI ZR 163/08; BGH, Urteil vom 02.07.1970 – III ZR 45/67). Zwar befinden sich auch schon etwa um 5 Uhr Personen in ihren Fahrzeugen unterwegs. Dennoch erscheint es sinnvoll, die Räumungspflicht der Gemeinden erst ab 6:30 Uhr (vgl. OLG Köln, a.a.O.) oder 7 Uhr anzuerkennen.

Zum einen würde ein nächtlicher Streudienst nach Anschauung des Gerichts die wirtschaftlichen und organisatorischen Kräfte der Gemeinden überfordern. Zum anderen könnte sich eine nächtliche Abstreuung der Fahrbahn in den besonders beanspruchten Morgenstunden ab 7 Uhr bereits wieder als abgenutzt herausstellen. Letztlich müssen die Personen, die sich – wie der Kläger – schon früh auf den Straßen aufhalten, die Gefahren erkennen und im Einzelfall entscheiden, ob die Wegebenutzung in Abwägung der bekannten Unfallgefahren als wichtig erscheint. Ein Vertrauen auf einen nächtlichen Räumdienst besteht jedenfalls nicht und wäre nicht schutzwürdig, zumal auf der Internetseite der Stadt erst eine Räumung an 4 Uhr angesprochen wird, was bedeutet, dass erst später als 5 Uhr die wichtigsten Straßen als abgestreut angesehen werden können.

Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem konkreten Winterdienstkonzept der Beklagten. Da die ihr obliegende Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren steht, kann sie die Reihenfolge der zu sichernden Straßennach sachgerechten Kriterien festlegen (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 07.03.2006 – 4 U19/05-70). Gegen die Einteilung der Straßen im Gemeindegebiet der Beklagten nach Prioritätsstufen und die auf dem Winterdienstplan, vgl. Bl. 72 d. A., dargestellte Abfolge der Winterwartung im Revier 6 des Stadtbezirks Aachen bestehen keine Bedenken, zumal die Unfallstelle zur höchsten Dringlichkeitsstufe gehört und ausweislich des Winterdienstplanes und der Angaben des Zeugen bis 06:30 Uhr abgestreut worden wäre.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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