Wettbewerbsrecht: Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

Entsprechend § 4 Nr. 4 UWG handelt im Wettbewerb derjenige unlauter, der Mitbewerber gezielt behindert. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt dabei mit dem UWG voraus, dass

  • die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und
  • zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen.

Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen mit dem , wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Um dies festzustellen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, in die mit dem BGH der Grad der wettbewerblichen Eigenart ebenso wie der Grad der Nachahmung einzubeziehen ist.

Insbesondere drei Fallgruppen sind bei der gezielten Behinderung von Mitbewerbern hervorzuheben:

Zur Behinderung eines Mitbewerbers durch Nachahmung von Produkt ist erst festzuhalten, dass die bloße Nachahmung für sich alleine den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG nicht erfüllt, sondern zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale erforderlich sind. Denn der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist gesondert geschützt. Insbesondere kommt eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers in Betracht. Der Vorwurf der Unlauterkeit kann mit dem BGH (dazu BGH, I ZR 71/17 und I ZR 289/99) insbesondere begründet werden mit diesen Faktoren:

  • zielbewusstes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers,
  • freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen
  • aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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