Werkvertrag: Mängelanzeigen müssen keine Mängelursachen enthalten

Eine Mängelanzeige ist ausreichend verständlich, wenn sie die Erscheinungsbilder des Mangels benennt. Es ist nicht erforderlich, dass der Bauüberwacher auch die Mangelursachen benennt, die er vermutet.

Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 23.11.2016, 3 U 65/16 – rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH 21.11.2018, VII ZR 35/17) klargestellt. Für alle Planer, insbesondere Bauüberwacher, bedeutet das, dass sie nur die Mangelerscheinungen und die Verortung im Bauwerk benennen müssen. Denn der Mangel muss auch ohne Weiteres aufgefunden werden können.

Die Anzeige des Mangels hat weitreichende Folgen: Bis zur Abnahme liegt die für die Mangelfreiheit beim Auftragnehmer. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um, dann ist der Bauherr beweispflichtig.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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