Was ist Schrittgeschwindigkeit?

Schrittgeschwindigkeit: Wann fährt man noch mit Schrittgeschwindigkeit? Das Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 220/19, stellt fest, dass es derzeit eine erhebliche Uneinheitlichkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage gibt, was genau „Schrittgeschwindigkeit“ ist – und deswegen ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann.

Allgemeines zur Schrittgeschwindigkeit

Die Schrittgeschwindigkeit bestimmt sich in jedem Fall als eine Form des Gehens, dies dürfte wenig überraschend sein. Das OLG verweist auf die allgemein gültigen Definitionen, die voraussetzen, dass stets zumindest ein Fuß Bodenkontakt hat. Dabei liegt es für das OLG auf der Hand, dass auch der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei verständiger Würdigung von sich aus nicht etwa ernsthaft noch Geschwindigkeiten in Bereichen in Betracht ziehen wird, welche z.B. nur von Spitzensportlern im Gehen erreicht werden können:

(Die schnellsten Männer erreichen laut „Wikipedia“ [unter dem Stichwort „20-km-Gehen“] beim 20-km-Gehen Zeiten um 1:17 Stunden, das entspricht 4,27 m/s oder 15,37 km/h, die schnellsten Frauen gehen Zeiten um 1:26 Stunden, das entspricht 3,83 m/s oder 13,79 km/h).

Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 220/19

Herantasten an eine Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit – bei uneinheitlicher Rechtsprechung

Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen zum Thema, die das OLG herausarbeitet und deutlich macht, wie uneinheitlich die Rechtsprechung zur Schrittgeschwindigkeit ist:

Während etliche bzw. möglicherweise auch eine überwiegende Anzahl von Obergerichten den Begriff der Schrittgeschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil mit maximal 7 km/h definieren (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86 B/05 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 1 Ss 782/84 –, juris), wird in anderen obergerichtlichen Entscheidungen auch ein Wert von max. 10 km/h benannt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2017 – 2 Ws 45/17 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2012, III-5 RBs 18/12; OLG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1953, VRS 6 S. 222 f.).21

Eine ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt nach den Erkenntnissen des Senats zu dieser Frage bisher nicht vor. In einem zivilrechtlichen Urteil vom 07. April 1987 (VI ZR 30/86, juris) wird im Zusammenhang mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 12 km/h anlässlich einer Fahrt in dichtem Nebel auf der Autobahn erörtert, dass es in der Regel untersagt sei, auf Autobahnen nur mit „Schrittgeschwindigkeit“ zu fahren. Ein eher versteckter Hinweis findet sich im Unionsrecht (Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Januar 2005, C1/3, Erläuterungen zur Verordnung Nr. 2658/87), wo für „Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind“ … „eine Höchstgeschwindigkeit von max. 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit“ bezeichnet ist.

Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 220/19

OLG Hamm: 10km/h ist eine sinnvolle Obergrenze

Das OLG führt sodann aus, dass letztlich wohl bei 10km/h eine Grenze liegt, die man sinnvoll heranziehen sollte, solange es keine einheitliche Vorgabe gibt – sei es durch eine Entscheidung des BGH oder des Gesetzgebers:

Einer Entscheidung zu der vorstehend geschilderten Streitfrage (eine Obergrenze von mehr als 10 km/h kommt allerdings auch nach Auffassung des Senats kaum ernsthaft in Betracht) bedarf es vorliegend jedoch nicht, denn nach Bewertung des Senats muss die derzeit gegebene Uneinheitlichkeit der Rechtslage unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes bzw. des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Schuldprinzips dazu führen, dass einem Betroffenen unabhängig von der konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und unabhängig von der Frage, welche der verschiedenen Auffassungen nach Bewertung des Senats als vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt, welche aus Sicht des Senats als sinnvoll zu erachten wäre.

Es wäre mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar, die jeweils maßgebliche Definition der Schrittgeschwindigkeit einem tatrichterlichen Ermessen oder Beurteilungsspielraum im Einzelfall zu überlassen.

Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 220/19
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.