Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter eigennützig handelt: Doch wann liegt Eigennutz vor?
Eigennützig handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGH, 2 StR 410/12). Ein Vorteil immaterieller Art kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (BGH, 2 StR 608/12).
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