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„Voraussichtlich“ im Antrag auf Teilzeit

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„Voraussichtlich“ im Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit auf jeden Fall vermeiden: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (6 Sa 746/20) hat jetzt klargestellt: Der Antrag des Arbeit­nehmers auf Teilzeit während der Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entspre­chen, wie sie allgemein an Vertragsanträge gestellt werden. Daher wird ein Antrag diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Ein­schränkung „voraussichtlich“ angegeben wird.

Folge: Verwendet der Arbeitnehmer das Wort dennoch, ist der Antrag unwirksam. Die beabsich­tigte Teilzeittätigkeit ist nicht möglich.

Rechtsanwalt Jens Ferner