Volksverhetzung durch Bild in WhatsApp-Gruppe

Beim Vorwurf der über steht schnell die Frage im Raum, wie öffentlich die vorgeworfene Tathandlung war. Hintergrund ist die Wortwahl in §130 Abs.1 StGB, die darauf abstellt, dass die Handlung „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Wenn dann in kleineren WhatsApp-Gruppen agiert wurde, gibt Anlass zu Diskussionen (so wie bei Status-Bildern).

Allerdings kommt es auf eine Öffentlichkeit an sich gar nicht an, sondern das wesentliche Kriterium für die friedensstörende Eignung ist an dieser Stelle vielmehr die bloße Öffentlichkeitsfähigkeit des Angriffs, wie etwa das OLG Celle hervorhebt:

§ 130 Abs. 1 StGB setzt gerade nicht voraus, dass die Tat öffentlich begangen wird (Fischer, StGB 69. Auflage 2022, § 130, Rn. 13a). Als wesentliches Kriterium für die friedensstörende Eignung ist vielmehr die bloße Öffentlichkeitsfähigkeit des Angriffs ausreichend (OLG Celle, Urteil vom 06.06.1997 – 23 Ss 35/97; NStZ 1998, S. 88f.). Maßgeblich ist, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass der Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird (BGH Urteil vom 20. 6. 1979 – 3 StR 131/79, NJW 1979, 1992; BGH, Urteil vom 02-04-1987 – 4 StR 55/87, NJW 1987, 1898 [BGH 02.04.1987 – 4 StR 55/87]).

Die Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 1 StGB setzt dabei nicht voraus, dass der Täter den Angriff auf die Menschenwürde im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht; vielmehr kann selbst die Zuschrift gegenüber einer Einzelperson genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der Angriff hierdurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird (BGH a.a.O.; Hörnle, Aktuelle Probleme aus dem materiellen Strafrecht bei rechtsextremistischen Delikten, NStZ 2002, S. 113ff.). 

Oberlandesgericht Celle, 2 Ss 127/22

Streitig ist dabei auch oft, wie man juristisch damit umgehen muss, dass ein bereits vorhandenes Bild „weitergeteilt“ wird. Hier gilt mit der OLG-Rechtsprechung, dass Mmt dem Hochladen eines Bildes in einer WhatsApp-Gruppe, deren Ansichten man teilt, stets eine sympathisierende Grundeinstellung zum Inhalt des Bildes zum Ausdruck gebracht wird.

Jede andere Annahme würde den Sinngehalt von Äußerungen in den sozialen Netzwerken verkennen, wie auch das OLG Celle betont. Im Übrigen gilt, dass es sich bei der Tat nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB um ein persönliches Äußerungsdelikt handelt und das Verbreiten fremder Erklärungen nur dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Täter sich den volksverhetzenden Inhalt erkennbar zu eigen macht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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