Volksverhetzung durch WhatsApp-Status

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (907 Ds 6111 Js 250180/19) hat entschieden, dass ein Verbreiten im Sinne des §130 StGB („“) auch dann vorliegt, wenn jemand einen Inhalt als -Status einstellt. Hierzu führt das Amtsgericht aus:

Durch das Einstellen eines Inhaltes in den WhatsApp-Status wird dieser sämtlichen Personen in den Status-Mitteilungen der App mit der Möglichkeit der Wiedergabe angezeigt, die die Mobilfunknummer der inhaltsteilenden Person in einem Endgerät gespeichert und auf jenem Gerät WhatsApp installiert haben. Soweit man seine Mobilfunknummer mit anderen Personen austauscht oder auch Dritte auf anderem Weg die Nummer erhalten und speichern, besteht für diese somit eine entsprechende Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der Angeklagte hat … erklärt, dass die bei der seines Mobiltelefons festgehaltene Anzahl von 229 Kontakten durchaus zutreffen könne. Zwar lässt diese Zahl keinen eindeutigen Rückschluss dahingehend zu, dass sämtliche Kontakte des Angeklagten zur Tatzeit das Video auch wahrnehmen konnten, da die bei dem Angeklagten noch vorhandenen Kontakte dessen Mobilfunknummer zur Tatzeit in den von ihnen benutzten Geräten unter Umständen gar nicht (mehr) gespeichert hatten.

Allerdings lässt die Zahl indiziell eine Einschätzung zu, in welchem Umfang der Angeklagte seine Mobilfunknummer Dritten weitergegeben hatte, da üblicherweise der Austausch von Mobilfunknummern gegenseitig erfolgt und auch der Angeklagte nicht erklärt hat, Mobilfunknummern Dritter nur zu sammeln, diesen jedoch nicht auch seine Nummer weiterzugeben. Da WhatsApp bereits zur Tatzeit die in Deutschland meistgenutzte Kommunikations-App war, lässt sich aufgrund der Anzahl an Kontakten aus Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit rückschließen, dass eine Zahl von – äußerst zurückhaltend geschätzt – mindestens 75 Personen das entsprechende Video aufgrund des Einstellens als Status durch den Angeklagten potentiell auf ihren Endgeräten abspielen konnten.

Das stellt zur Überzeugung des Gerichts einen größeren Personenkreis dar, der nach Zahl und Individualität so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Die Möglichkeit der Wiedergabe bestand insoweit nicht lediglich begrenzt für einen durch konkreten Zusammenhang verbundenen Personenkreis, wie z.B. dem Freundeskreis, einer Vereinszugehörigkeit oder im Arbeitsumfeld, sondern war für diverse Personen ohne Verbindung zu- bzw. Kenntnis voneinander gegeben. Insbesondere wurden auch die Ermittlungen gegen den Angeklagten ursprünglich eingeleitet, weil ein das Video gesehen und daraufhin Anzeige erstattet hatte, der zu dem Angeklagten überhaupt keine persönliche Verbindung hat und diesen zur Tatzeit ausweislich des in Augenschein genommenen Videos als „…“ in seinem Handy gespeichert hatte. Angesichts dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass der Personenkreis, dem das Video zum Abspielen zugänglich gemacht wurde, für den Angeklagten kontrollierbar war.

Wie viele Personen tatsächlich Kenntnis von dem Video genommen haben, kann für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit dahinstehen, da ein Verbreitungserfolg nach den vorhergehend dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich ist, um das Merkmal des Verbreitens zu erfüllen.

Hinweis: Dazu auch die Rechtsprechung zu WhatsApp-Gruppen!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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