Der Sachverhalt ist alltäglich: Jemand parkt rechtswidrig, das Fahrzeug wird im Auftrag der Stadt abgeschleppt und dann wehrt sich der Betroffene gegen die Gebühren. Vor dem VG Köln (20 K 6900/08) hat nun jemand eine etwas andere Argumentation vertreten, warum die Gebühren des Abschleppunternehmers nicht zu tragen sind:
Ein Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmers sei des Weiteren deshalb nicht entstanden, weil der zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft von Abschleppunternehmen geschlossene Rahmenvertrag nach § 1 GWB nichtig sei. Denn für einen derartigen Dienstleistungsauftrag sei zwingend eine ordnungsgemäße Ausschreibung und Vergabe im Wettbewerb erforderlich, was hier aber nicht stattgefunden habe.
Das Verwaltungsgericht Köln erweist dem aber eine Absage:
Soweit der Kläger geltend macht, dass der zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft von Abschleppunternehmen geschlossene Rahmenvertrag nach § 1 GWB nichtig sei (und daher ein Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmens nicht entstanden sei), kann die Frage dahinstehen, welche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren betr. die Gebührenforderung des Beklagten haben könnte. Denn sofern ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen eine entgeltpflichtige Leistung erbringt, wäre diese auch unabhängig von einem Rahmenvertrag zu vergüten. Der Rahmenvertrag ist darüber hinaus auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen unwirksam. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält nämlich detaillierte Regelungen, von wem und in welchem Verfahren Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen geltend zu machen sind. Entsprechende Verstöße in einem derartigen Verfahren sind jedoch nicht festgestellt worden. Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.
Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit nach Auffassung des Klägers sein Fahrzeug zu Unrecht auf das Sicherstellungsgelände verbracht worden ist, bleibt dies ohne Einfluss auf die Höhe der Gebühr, die hier – im Ergebnis zutreffend – auf der 1. Stufe (62,00 EUR) festgesetzt worden ist. Ob der Pkw des Klägers zu Recht auf das Sicherstellungsgelände verbracht worden ist, anstatt ihn wieder von dem Abschleppwagen abzuladen, ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens daher ohne Belang.
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