Das deutsche Strafrecht kennt bei dem Vorwurf des Verbotennen Autorennens inzwischen auch das so genannte „Alleinrennen“. Man kann also ein Autorennen im Sinne des Strafrechts auch alleine fahren – doch im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) ist eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt, so das Kammergericht, (3) 161 Ss 36/19 (25/19).
Aus der Entscheidung des Gerichts:
Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art 103 Abs. 2 GG) ist eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt. Angesichts des außergewöhnlichen Tatgeschehens ist die Verwirklichung des objektiven („nicht angepasste Geschwindigkeit“) und subjektiven („um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“) Tatbestands der Vorschrift hier jedoch manifest. Denn nach den durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragenen Feststellungen – insoweit wird ausdrücklich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen – wollte der Angeklagte, „um sich zu profilieren“ und seinen Beifahrern „zu imponieren“ (UA S. 8), einen mit 605 PS motorisierten Mietwagen „einmal austesten“ (UA S. 8) und raste hierzu über eine Strecke von zumindest 3,8 km durch das innerstädtische Berlin, wobei er eine Geschwindigkeit von „mindestens 150 km/h“ (UA S. 7) erreichte. Es galt durchgehend die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Durch aggressiv-ruckartiges Lückenspringen zwang der Angeklagte andere Verkehrsteilnehmer immer wieder dazu abzubremsen. Diese und weitere im Urteil anschaulich geschilderte Feststellungen zeigen, dass die Tat über eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung hinausgeht (vgl.BT-Drs. 18/12964, 6). Sie tragen auch bei zurückhaltender Auslegung die Anwendung der neuen Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.
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