Verantwortlichkeit bei Fernabsatz von Lebensmitteln

Ein aktuelles Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) (Aktenzeichen: 6 U 88/22, Urteilsdatum: 17.10.2023) beleuchtet die Verantwortlichkeiten beim Fernabsatz von Lebensmitteln und die Anforderungen an die Werbung auf Online-Plattformen.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein Unternehmen, das US-amerikanische Lebensmittel vertreibt, bewarb ihre Produkte auf der Plattform Amazon. Der Kläger, ein Wirtschaftsverband, monierte, dass das Angebot der Beklagten die nach Art. 14 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV erforderlichen Angaben zum Lebensmittelunternehmer nicht enthielt. Die Beklagte verwies auf technische Einschränkungen bei der Gestaltung des Angebots auf Amazon.

Entscheidung des OLG Brandenburg

  1. Erforderliche Informationen: Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte als Lebensmittelunternehmer verpflichtet war, gemäß Art. 14 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers in der Werbung anzugeben.
  2. Unzureichende Angaben: Die bloße Nennung des Verkäufers „Verkauf und Versand durch [Name der Beklagten]“ genügte nicht den Anforderungen der LMIV. Die Angabe im Impressum, zu dem ein Link führte, erfüllte nicht die erforderliche Transparenz und Klarheit für den Verbraucher.
  3. Verantwortlichkeit: Das Gericht sah es als unerheblich an, ob die Beklagte durch die Gestaltungsvorgaben von Amazon eingeschränkt war. Die Verantwortung für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Informationspflichten lag bei ihr.
  4. Erheblichkeit der Informationen: Die korrekten Angaben zum Lebensmittelunternehmer wurden als wesentliche Information angesehen, da sie dem Verbraucher ermöglichen, den Verantwortlichen für das Produkt zu identifizieren.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit korrekter und transparenter Produktinformationen im Online-Handel, insbesondere bei Lebensmitteln. Es zeigt auch, dass technische Einschränkungen von Verkaufsplattformen die rechtliche Verantwortung der Händler für ihre Angebote nicht mindern.

Fazit

Unternehmen im Online-Lebensmittelhandel müssen sicherstellen, dass ihre Werbung alle erforderlichen Informationen enthält, um Verbrauchern eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Technische Einschränkungen von Plattformen entbinden sie nicht von dieser Verantwortung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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