Für das Entstehen eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung kommt es nicht darauf an, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall festgestellt, in dem eine Arbeitnehmerin – trotz Hinweis des Arbeitgebers – statt der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartal mit einer Frist von vier Wochen gekündigt hatte. Der Abgeltungsanspruch sei nicht an ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers gebunden. Selbst im Falle einer fristlosen Kündigung bestehe ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 676/06).
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