Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind das steuerlich relevante und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch.
Das Steuerrecht erkennt in bestimmten Zusammenhängen Aufwendungen als einkommensmindernd an und gewährt „Abschreibungen und Absetzungen“, denen eine tatsächliche Vermögenseinbuße nicht oder nicht in diesem Umfang entspricht. Hierunter fällt beispielsweise die Kontoführungspauschale. Diese steuerlichen Absetzungen müssen unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben, soweit sie sich nicht mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel decken.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass ein Unterhaltspflichtiger, der sich auf sein zu versteuerndes Einkommen bezieht, die hierbei abgesetzten Beträge so darlegen muss, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen von den unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (OLG Celle, Urteil vom 14.5.2002).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.