Unterhaltsrecht: Steuerlich relevantes ist von unterhaltspflichtigem Einkommen zu unterscheiden

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind das steuerlich relevante und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch.

Das Steuerrecht erkennt in bestimmten Zusammenhängen Aufwendungen als einkommensmindernd an und gewährt „Abschreibungen und Absetzungen“, denen eine tatsächliche Vermögenseinbuße nicht oder nicht in diesem Umfang entspricht. Hierunter fällt beispielsweise die Kontoführungspauschale. Diese steuerlichen Absetzungen müssen unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben, soweit sie sich nicht mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel decken.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass ein Unterhaltspflichtiger, der sich auf sein zu versteuerndes Einkommen bezieht, die hierbei abgesetzten Beträge so darlegen muss, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen von den unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (OLG Celle, Urteil vom 14.5.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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