Unterhaltsrecht: Steuerlich relevantes ist von unterhaltspflichtigem Einkommen zu unterscheiden

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind das steuerlich relevante und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch.

Das Steuerrecht erkennt in bestimmten Zusammenhängen Aufwendungen als einkommensmindernd an und gewährt „Abschreibungen und Absetzungen“, denen eine tatsächliche Vermögenseinbuße nicht oder nicht in diesem Umfang entspricht. Hierunter fällt beispielsweise die Kontoführungspauschale. Diese steuerlichen Absetzungen müssen unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben, soweit sie sich nicht mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel decken.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass ein Unterhaltspflichtiger, der sich auf sein zu versteuerndes Einkommen bezieht, die hierbei abgesetzten Beträge so darlegen muss, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen von den unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (OLG Celle, Urteil vom 14.5.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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