Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Beschluss vom 8. April 2025 (Az.: 1 StR 475/23) erneut zur Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs geäußert und dabei wichtige Klarstellungen zur sogenannten Subventionserheblichkeit getroffen. Im Fokus stand die Vergabe eines sogenannten Mikrodarlehens während der Corona-Pandemie. Die Entscheidung liefert prägnante Maßstäbe dafür, wann falsche Angaben im Subventionsantrag tatsächlich strafrechtlich relevant werden – und wann (noch) nicht.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte im April 2020 ein Mikrodarlehen über 24.300 € im Namen einer haftungsbeschränkten Gesellschaft beantragt, um coronabedingte Umsatzeinbrüche abzufedern. Die zuständige Förderbank zahlte das Darlehen im Mai 2020 aus. Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Angeklagten später u.a. wegen Subventionsbetrugs in diesem Zusammenhang.
Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und stellte das Verfahren insoweit ein. Grund war ein entscheidender Mangel in der Feststellung zur sogenannten Subventionserheblichkeit.
Rechtliche Analyse
Subventionsbetrug nach § 264 StGB
Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, dass der Täter über subventionserhebliche Tatsachen täuscht – also über solche Umstände, die für die Bewilligung der Subvention maßgeblich sind. Das Gesetz verlangt in § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB ausdrücklich, dass diese Tatsachen durch den Subventionsgeber als solche bezeichnet werden. Die Anforderungen sind hoch, denn es geht um die Vorhersehbarkeit strafrechtlicher Risiken.
Anwendung auf den Fall
Der Antrag enthielt zwar Angaben zu Umsatzrückgängen und zur wirtschaftlichen Lage. Doch weder das Antragsformular noch die eidesstattliche Versicherung verbanden diese konkret mit der Erklärung, dass es sich um subventionserhebliche Tatsachen handle. Der BGH befand daher, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige Subventionserheblichkeit nicht erfüllt waren.
Zudem wäre eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) allenfalls denkbar gewesen – etwa bei nicht werthaltigen Rückzahlungsansprüchen. Auch hier war der BGH jedoch zurückhaltend: Der Angeklagte hatte die Zinsen regelmäßig gezahlt und Tilgung zugesichert, sodass ein Vermögensschaden nicht sicher feststand.
Es reicht nicht aus, wenn Angaben im Subventionsantrag objektiv relevant sind – sie müssen subjektiv als entscheidungserheblich gekennzeichnet sein. Für die Praxis bedeutet das: Subventionsgeber sind gefordert, ihre Antragsformulare rechtsklar zu gestalten – Subventionsempfänger sollten wiederum genau prüfen, was sie erklären und ob es als subventionserheblich gekennzeichnet ist. Strafrechtliche Risiken bestehen nur dort, wo der Gesetzgeber sie eindeutig platziert hat.
Ergebnis
Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren wegen Subventionsbetrugs in einem der drei Fälle ein. Die übrige Verurteilung (u.a. wegen Bestechung) blieb unberührt. Die Einziehung der Taterträge (über 400.000 €) und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wurden aufrechterhalten. Zudem stellte der BGH eine sechmonatige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren fest – ohne Folgen für das Strafmaß.
Quintessenz
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Hürden für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs. Subventionserheblichkeit muss klar, nachvollziehbar und explizit bezeichnet sein. Pauschale oder implizite Relevanz genügt nicht. Auch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt diese Anforderung nicht.
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