Bei der Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Versorgung des Kranken gesichert ist.
Mit dieser Begründung verweigerte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die Scheidung eines Ehepaares. Es machte deutlich, dass nach der „Härtefallklausel“ eine Ehe nicht geschieden werden solle, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstelle, dass die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheine. Dabei müssten die Belange des Antragstellers u.U. zurücktreten. So hätte der Antragsteller im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Suizidgefahr gewisse Schutzpflichten. Dazu gehöre beispielsweise, dass er sich bemühen müsse, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Scheidung ärztlich betreut werde. Gegebenenfalls müsse er sie beim Vormundschaftsgericht unter Betreuung stellen lassen. Solange er diese Schutzpflichten nicht erfülle, könne die Ehe nicht geschieden werden.
Hinweis: Die „Härtefallklausel“ kann nicht zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen, die der Betroffene ausreichend zu steuern vermag (OLG Schleswig, 15 UF 85/05).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.